Newsletter

30.05.2017 Annahme beim Reglementierten Beauftragten

Bezüglich der Annahme von Sendungen bei einem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen schreibt das LBA folgendes:

Gilt die Pflicht, die Identität einer anliefernden Person zu überprüfen, auch für die Anlieferung von unsicheren Sendungen?

Ja. Gemäß Nr. 6.3.2.2 der Änderungsverordnung (EU) 2017/815 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss jede Person, die eine Lufrachtsendung aufgibt, aufgefordert werden, sich mit einem zulässigen Dokument auszuweisen. Diese Änderungsverordnung gilt ab dem 01.06.2017.“

Anbei der Link zu VO (EU) 2017/1998: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Rechtsvorschriften/EU_VO_2017_815.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Dies bedeutet, dass bei sicheren und unsicheren Sendungen die Identität des Anlieferes überprüft werden muss.

Interessanterweise hat sich der Wortlaut im Vergleich zur alten Verordnung nicht wesentlich geändert. Es ist korrekt, dass es im Gesetzestext keine Unterscheidung zwischen unsicher und sicher gibt. Es wird lediglich der Begriff „Sendungen“ verwendet, sodass auf alle Sendungen geschlossen werden kann. Allerdings wurde in den letzten 7 Jahren nicht verlangt, dass bei unsicheren Sendungen die o.g. Pflichten erfüllt werden müssen. Es stellt sich die Frage, wieso hier entgegen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 entschieden wird. Hier in 6.2. regelt die Verordnung sehr wohl, dass erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sendungen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, geschützt werden müssen. Und sollten sie nicht geschützt worden sein, so müssen diese kontrolliert werden.

 

30.05.2017 Einsatz von Transporteuren

Bezüglich der Zulassung von Transporteuren wurde immer wieder die Frage aufgeworfen, wie es für ausländische Unternehmen aussieht. Hierzu schreibt das LBA folgendes:

Dürfen bis zum 04.03.2018 noch neue Transporteurserklärungen akzeptiert werden?

Ja, bis zum 04.03.2018 dürfen noch neue Transporteurserklärungen akzeptiert werden. Für Transporteure aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist dies auch darüber hinaus möglich, soweit nicht auch in diesen Staaten eine Zulassungspflicht besteht.“

Anbei der Link zu den aktualisierten FAQ’s vom Luftfahrt-Bundesamt: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/FAQ_LuftSiG.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

06.03.2017  Informationsveranstaltung

Es ist wieder soweit. Auch in 2017 findet unsere Kundentagung und Informationsveranstaltung im Esperanto Hotel in Fulda statt. Was gibt es Neues zum Thema Luftsicherheit? Was müssen Sie wissen, um rechtlich abgesichert zu sein?

Kommen Sie zu unserer Informationsveranstaltung am 17.05.2017 nach Fulda und erfahren Sie mehr. Der zeitliche Ablauf ist für 9:45-17:00 Uhr vorgesehen. Das Tagesprogramm befindet sich noch in der finalen Abstimmung.

Die Veranstaltung wird durch erfahrende und erstklassige Referenten begleitet. Sie werden Ihnen mit kurzweiligen Vorträgen und Impulsreferaten das nötige Wissen rund um das Thema Luftsicherheit, Zoll, Rechtssicherheit in der Logistik und Sprengsätze vermitteln. Zusätzlich zu unseren Experten in der Luftsicherheit werden diesmal Herr Schaub von der Zollagentur Schaub, Herr Dr. Rack von der Kanzlei Rack Rechtsanwälte und Herr Karl Heinz Menges mit Ihren Vorträgen den Rahmen ergänzen und geben wertvolle Tipps aus der Praxis und lassen Ihnen Möglichkeiten Ihre Fragen zu platzieren.

Weiterhin erhalten Sie eine Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte (11.2.5.) gemäß § 3 Abs. 2 LuftSiSchulV, um auch die nächsten fünf Jahre die Voraussetzung der EU-Verordnung und des Luftfahrt-Bundesamts zu erfüllen.

Wir hoffen auch Sie zur Tagung begrüßen zu dürfen und freuen uns auf einen regen Informationsaustausch.
Wir bitten Sie um baldmögliche Antwort, da aufgrund der Raumsituation die Zahl der Teilnehmer begrenzt ist.

Einladung Tagung 2017

Antwort Tagung 2017

 

03.03.2017  Neues Luftsicherheitsgesetz in Kraft getreten

Das deutsche Luftsicherheitsgesetz wird zum 04. März in Kraft getreten. Den Gesetzestext können Sie unter www.bgbl.de finden.

Wie Sie bereits aus den letzten Newslettern entnehmen können, wurden die Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung verschärft.

Diese Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

Weiterhin wurden mit dem Inkrafttreten auch die Zulassung zum behördlich zugelassenem Transporteur gesetzlich festgelegt. Die EU-Transporteurserklärung fällt somit künftig weg.Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ebenfalls ein Jahr nach dem 4. März 2017. Weitere Informationen zum behördlich zugelassenem Transporteur finden Sie unter http://www.twsschulung.de/behoerdlich-zugelassener-transporteur/.

Bitte beachten Sie zusätzlich, dass die Dokumentation bei der Annahme vom reglementierten Beauftragten erweitert wurden. Die Feststellung der Identität einer Person nach Ziffer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die einem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen eine Sendung übergibt, erfolgt durch Vorweisen eines Personalausweises oder eines Reisepasses, der von den nationalen Behörden ausgestellt ist. Die Feststellung der Identität ist von dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:

1. Name,
2. Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses,
3. Geburtsdatum sowie
4. eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben wird.

Die Dokumentation ist für Qualitätskontrollmaßnahmen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde für die Dauer des Fluges, auf dem die Sendung transportiert wird, mindestens jedoch für 48 Stunden, jederzeit zur Verfügung zu halten und auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht mitgeteilt zu werden.

Falls Sie Fragen zu dem neuen deutschen Luftsicherheitsgesetz haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Weiterhin wird diese Thematik auch auf unserer Kundentagung am 17.05.2017 in Fulda besprochen.

 

01.02.2017  Behördlich zugelassener Transporteur

In Kürze wird das erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft treten. Mit dem Inkrafttreten des neuen Deutschen Luftsicherheitsgesetzes zeichnen sich Veränderungen für Transporteure ab. In der Vergangenheit wurden Transporteure durch einen reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender per Transporteurserklärung verpflichtet. Dies wird in absehbarer Zukunft nicht mehr möglich sein. Hierzu wird ein behördliches Zulassungsverfahren geplant, welches alle Transportunternehmen betrifft, die sichere Luftfracht transportieren. Die Übergangsfrist beträgt 1 Jahr.

Im Wesentlichen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

– Erstellung eines Transporteur – Sicherheitsprogramms (TSP)
– Benennung eines Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung gemäß Kapitel 11.2.5
– Die Fahrer müssen durchgängig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz und eine Schulungen entsprechend Ihres Tätigkeitsumfangs (gemäß Kapitel 11.2.7. oder 11.2.3.9.) vorweisen.

Für alle betroffenen Unternehmen wird es im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Forderung eine einjährige Übergangsfrist geben.
Diese Zulassung ist für längstens fünf Jahre gültig. Mit dieser Zulassung soll ein einheitlicher Standard innerhalb der sicheren Lieferkette für Luftfracht / Luftpost geschaffen und eine flächendeckende behördliche Überwachung ermöglicht werden. Hierbei können erstmalig gezielte Kontrollen der Transporteure durch das Luftfahrt- Bundesamt durchgeführt werden.

Um eine möglichst zügige Zulassung zu ermöglichen, sollte der Zulassungsprozess soweit möglich elektronisch abgewickelt werden. Die erforderlichen Unterlagen sollten hierzu an das E-Mail-Postfach Transporteure@lba.de gesendet werden.

Falls Sie Transporteure mit EU-Transporteurserklärung einsetzen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie Ihre anerkannten Transporteure frühzeitig über diese Rechtsänderung informieren, so dass die behördliche Zulassung vor Ende der Übergangsfrist vollständig erledigt ist.

Die TWS Schulung & Beratung unterstützt Sie bei allen sich ergebenden Pflichten und Voraussetzungen für die Zulassung zum behördlich zugelassenem Transporteur:

– Erstellung des Transporteur-Sicherheitsprogramm (TSP),
– umfassende Beratung,
– Schulung Ihres Personals,
– Durchführung der jährlich verlangten Audits und die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) geforderte Dokumentation.

Wir informieren Sie ausführlich über die Voraussetzungen und die Zulassung mit dem Status „behördlich zugelassener Transporteur“.

 

16.12.2016 Neues Luftsicherheitsgesetz

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 der Reform des Luftsicherheitsgesetzes zugestimmt. Sie sieht insbesondere schärfere Kontrollen an den Flughäfen und bei der Luftfracht vor.

So regelt das Gesetz erstmals die so genannte sichere Lieferkette. Grundsätzlich dürfen Luftfahrtunternehmen ihre Flugzeuge nur mit Fracht beladen, die als „sicher“ eingestuft wurde. Bei der sicheren Lieferkette müssen alle an einem Frachtversand beteiligten Unternehmen im Vorfeld des Versands entsprechende Sicherheitsmaßnahmen durchführen und von der Luftsicherheitsbehörde zugelassen werden.

Außerdem erweitert das Gesetz die Befugnisse des Bundesinnenministeriums. Es kann bei einer erheblichen Gefährdung der Luftsicherheit Flugverbote oder auch Frachtbeförderungsverbote verhängen.

Darüber hinaus verschärft das Gesetz die Zuverlässigkeitsprüfungen von Arbeitnehmern in sicherheitsrelevanten Bereichen. War bislang eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durch den Arbeitgeber ausreichend, muss künftig eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies betrifft vor allem das Personal im Frachtbereich.
Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen

Der Bundesrat hatte zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf am 23. September 2016 eine Stellungnahme beschlossen. Dabei hatte er sich insbesondere für Nachbesserungen bei der Zuverlässigkeitsprüfung von Flughafenmitarbeitern ausgesprochen.

Das Gesetz geht nun zur Unterschrift an den Bundespräsidenten und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Abgesehen von einer Ausnahme sollen die Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

 

14.07.2016 Reform des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)

Kabinett beschließt Gesetzreform

Mehr Sicherheit im Luftverkehr

Die Sicherheit des Luftverkehrs wird verbessert: Für die Luftfracht werden sogenannte „sichere Lieferketten“ rechtlich geregelt. Arbeitnehmer in sicherheitsrelevanten Bereichen werden schärfer überprüft. Das Kabinett hat die Reform des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg gebracht.

„Sichere Lieferketten“ und gründlichere Überprüfungen von Arbeitnehmern in sicherheitsrelevanten Bereichen – das sieht die Reform des Luftsicherheitsgesetzes vor, die das Bundeskabinett beschlossen hat.

Europäische Vorgaben umgesetzt

Mit der Reform des Luftsicherheitsgesetzes wird das nationale Recht an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Luftsicherheit angepasst.

Im Bereich der Luftfracht wird die sogenannte „sichere Lieferkette“ rechtlich geregelt. Hier geht es um Zulassung und Überwachung der beteiligten Unternehmen.

Zu den Beteiligten einer sicheren Lieferkette gehören reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, Unterauftragnehmer von reglementierten Beauftragten, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten. Die Zulassung dieser Beteiligten erteilt die Luftsicherheitsbehörde.

Um schnell und effizient auf mögliche Gefährdungslagen im Bereich der Luftsicherheit reagieren zu können, werden Befugnisse des Bundesinnenministeriums festgeschrieben. Es kann beispielsweise ein Einflug-, Überflug-, Start- oder Frachtbeförderungsverbot verhängen.

Zu finden ist der Artikel der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/07/2016-07-13-luftsicherheitsgesetz.html

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/07/2016-07-13-luftsicherheitsgesetz.html

14.07.2016 Wegfall der Möglichkeit zur beschäftigungsbezogenen Überprüfung

Auch die Vorschriften über die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Arbeitsnehmern in sicherheitsrelevanten Bereichen werden verschärft: Künftig benötigen auch die Arbeitnehmer, für die bislang eine sogenannte beschäftigungsbezogene Überprüfung durch den Arbeitgeber ausreichend war, eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung. Dies betrifft insbesondere das im Frachtbereich tätige Personal, das damit in Zukunft einer stärkeren Kontrolle unterliegt.

 

23.06.2016 Behördliche Zulassung von Transporteuren

Es zeichnen sich Veränderungen für Transporteure ab. In der Vergangenheit wurden Transporteure durch einen reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender per Transporteurserklärung verpflichtet. Dies wird in absehbarer Zukunft nicht mehr möglich sein. Aber auch für reglementierte Beauftragte, die ausschließlich Transporte durchführen, demzufolge keine „Sicherheitskontrollen“ nach Kapitel 6.3.2. des Anhanges zur DVO (EU) 2015/1998 durchführen, werden von den neuen Vorgaben betroffen sein.

Es ist ein behördliches Zulassungsverfahren geplant, welches alle Transportunternehmen betrifft, die sichere Luftfracht transportieren. Das Prozedere gestaltet sich ähnlich der Zulassung zum reglementierten Beauftragten (regB) oder bekannten Versender (bV), bis auf die Tatsache dass zunächst per Aktenlage entschieden wird. In Einzelfällen können aber auch vor Ort Abnahmen stattfinden bzw. Kontrollen durch die Laufende Aufsicht des LBAs.

Im Wesentlichen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • –  Erstellung eines Transporteur – Sicherheitsprogramms (TSP)
  • –  Benennung eines Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung gemäß Kapitel 11.2.5
  • –  Die Fahrer sollen durchgängig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz vorweisen und eine Schulungen entsprechend Ihres Tätigkeitsumfangs (gemäß Kapitel 11.2.7. oder 11.2.3.9.). Für alle betroffenen Unternehmen wird es im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Forderung eine einjährige Übergangsfrist geben.

 

23.06.2016 Berichtigung der DVO (EU) 2015/1998

Am 23.06.2016 ist eine Berichtigung der DVO (EU) 2015/1998 erschienen. Korrigiert wurden zum Teil Änderungen, welche sich bereits aus früheren Änderungen der VO (EU) 185/2010 ergeben hatten. Hier finden Sie einige Beispiele der Änderungen:

Seite 28, Anhang, Nummer 6.3.2.6 erster Absatz:
Anstatt: „zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der Sendung“

muss es heißen: „zur Inspektion durch die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt vor dem Verladen der Sendung“.

Seite 119, Anhang, Nummer 11.1.3 Buchstabe c:

Anstatt: „die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“

muss es heißen: „die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“.

Seite 124, Anhang, Nummer 11.2.3.9 erster Absatz, und Seite 125, Anhang, Nummer 11.2.3.10 erster Absatz:

Anstatt: „andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen“ muss es heißen: „Sicherheitskontrollen außer Kontrollen“.

 

29.04.2016 Beschäftigungsbezogene Überprüfung oder Zuverlässigkeitsüberprüfung vor der Schulung

Für die Schulungen nach Kap. 11.2.3.9. / 11.2.3.10. / 11.2.6. wird eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt, da gem. 11.1.5. der DVO 2015/1998 Informationen vermittelt werden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind:

„Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen.“

Das Luftfahrt-Bundesamt sieht die „geballte“ Information bzgl. verbotenen Gegenstände oder Flughafenbereiche als öffentlich nicht zugängliche Informationen an. Daher müssen alle Personen überprüft werden, die bspw. an einer Schulung nach Kap. 11.2.3.9., 11.2.3.10., 11.2.6. etc. teilnehmen (11.2.7. ausgenommen).

 

29.04.2016 Beschäftigungsbezogene Überprüfungen bei Fremdfirmen

Wir konnten feststellen, dass externe Firmen, wie zum Beispiel Leiharbeitsfirmen, Wachdienste, Handwerker etc. die beschäftigungsbezogenen Überprüfung selbst durchführen und bewerten. In diesem Punkt liegt laut Luftfahrt-Bundesamt ein großes Problem.

Das Luftfahrt-Bundesamt verlangt, dass die beschäftigungsbezogene Überprüfungen bei externen Personen von bspw. Reinigungsdiensten, Leiharbeitsfirmen etc. vom Sicherheitsbeauftragten des reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender abschließend geprüft werden muss.

Hierzu die schriftliche Information vom Luftfahrt-Bundesamt, Referat S 2- Luftsicherheitsschulungen, die in den nächsten Tagen auch an alle reglementierten Beauftragten und bekannten Versender verschickt wird:

„Rein vorsorglich weisen wir zum Verfahren der Delegation von Befugnissen nochmals darauf hin, dass eine bÜ grundsätzlich von einem nicht zugelassenen Unternehmen erstellt, aber nicht abschließend bewertet werden darf. Falls z.B. ein Leiharbeitsunternehmen Mitarbeiter schulen möchte, so kann es Schulungen nur bestellen, nachdem der SiBe des einsetzendem Unternehmens die bÜ der zu schulenden Person positiv bestätigt hat. Entsprechendes gilt für die Identitätsprüfung, die gegebenenfalls – nach Implementierung eines Verfahrens – durch den Sicherheitsbeauftragten des einsetzenden Unternehmens delegiert werden kann.“

Dieser Passus wird mit dem Kap. 11.0.1. der DVO (EU) 2015/1998 begründet:

„Die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder sonstige Firma, die Personen einsetzt, die Maßnahmen durchführen oder für deren Durchführung verantwortlich sind, welche aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in ihrer Zuständigkeit liegen, stellt sicher, dass diese Personen die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.“

 Dies führt zu dem Punkt, dass der Sicherheitsbeauftragte immer dafür verantwortlich ist, ob die Einstellungen und Schulungen korrekt durchgeführt wurden.

 

29.04.2016 Durchführung von Luftsicherheitsschulungen

Alle zugelassenen Ausbilder müssen für die entsprechenden Schulungen (z.B. 11.2.3.9.) dafür Sorge tragen, dass eine Überprüfung vorliegt.

Falls eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchgeführt wurde, muss der Ausbilder sich vergewissern, dass diese Überprüfung von einer berechtigten Person durchgeführt wurde,
z. B. der Sicherheitsbeauftragte. Hinsichtlich der Problematik mit externen Firmen wird auch hier eine Bestätigung durch den Sicherheitsbeauftragten notwendig.

Dies gilt für Präsenzschulungen und auch für WBT Schulungen.

 

29.04.2016 11.2.7. Schulung bei Transporteur

Wir möchten Sie nochmal drauf hinweisen, dass der Transporteur auf Basis der EU-Transporteurserklärung nur eine Schulung nach Kap. 11.2.7. benötigt.

Falls er nach den eigenen Vorgaben vom LBA bezüglich Sicherheitskontrollen eine Schulung nach 11.2.3.9. benötigt, muss eine Überprüfung durchgeführt werden.

Entweder erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung, die durch einen Sicherheitsbeauftragten wieder positiv bestätigt werden muss.

 

01.03.2016 Kundenveranstaltung 28.04.2016

Auch dieses Jahr möchten wir Sie wieder herzlich zu unserer Kundentagung einladen.

Die aktuellen Regelungen haben zu diversen Veränderungen in der Praxis geführt und können bei fehlender Beachtung zu erheblichen Konsequenzen führen. Daher möchten wir Sie gerne über unsere inzwischen 10. COME – TOGETHER Kundentagung informieren, bei der diese Themen behandelt werden.

Die Veranstaltung wird durch erfahrende und erstklassige Referenten begleitet. Sie werden Ihnen mit kurzweiligen Vorträgen und Impulsreferaten das nötige Wissen rund um den neuen Unionszollkodex sowie die neue Version der ISO 9001:2015 vermitteln. Ebenso erhalten Sie Tipps aus der Praxis und können Ihre Fragen platzieren.
Weiterhin erhalten Sie eine Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte gemäß § 3 Abs. 2 LuftSiSchulV, um auch die nächsten fünf Jahre die Voraussetzung der EU- Verordnung und des Luftfahrt-Bundesamts zu erfüllen.

Wir hoffen auch Sie zur Tagung begrüßen zu dürfen und freuen uns auf einen regen Informationsaustausch.

Wir bitten Sie um baldmögliche Antwort, da aufgrund der Raumsituation die Zahl der Teilnehmer auf 70 Personen begrenzt ist.

Anmeldeformular: Anmeldung

Programm: Übersicht

 

12.02.2016 VO (EU) Nr. 2015/1998 – Neue Dokumente im Downloadbereich

Mit der Einführung der neuen Durchführungsverordnung VO (EU) 2015/1998, hat das Luftfahrt-Bundesamt neue Dokumente zur Verfügung gestellt.

Anbei erhalten Sie die wichtigsten Links:

  1. Beschäftigungsbezogene Überprüfung: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/S/bekannteVersender/Ueberpruefung_word.html?nn=701962
  2. Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/S/bekannteVersender/MusterBVSP_Rev4.html?nn=701962
  3. Validierungsliste bekannter Versender: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/S/bekannteVersender/Validierungspruefliste.html?nn=701962
  4. Luftfracht-Sicherheitsprogramm reglementierte Beauftragte: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/LFSP2016.html?nn=701958
  5. Verpflichtungserklärung reglementierte Beauftragte: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/Verpflichtungserk.html?nn=701958
  6. EU-Transporteurserklärung: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/Transporteurserklaerung.html?nn=701958
  7. EU-Transporteurserklärung (englisch): http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/haulier_declaration.html?nn=701958
  8. Verpflichtungserklärung bekannte Lieferanten: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/ReglementierteLieferanten/Verpfl_bL_RegL.html?nn=701954
  9. Verpflichtungserklärung bekannte Lieferanten (englisch): http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/ReglementierteLieferanten/VE_bekL_von_Bordvorraeten_englisch.html?nn=701954
  10. Sicherheitsprogramm reglementierte Lieferanten: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/ReglementierteLieferanten/Anleitung_regL.html?nn=701954

 

22.01.2016 3. Modulsystem

Die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 notwendige neue Version 3 des Modulsystems wurde jetzt bekannt gegeben. Diese Version 3 vom 21. Januar 2016 ersetzt die vorherige Version 2 und gilt für alle Luftsicherheitsschulungen ab dem 01. Februar 2016 ausschließlich.

Inhaltliche Änderungen haben sich – im Vergleich zur Version 2 des Modulsystems – im Bereich der Schulungen für die Personengruppen nach den Ziffern 11.2.3.6 und 11.2.3.7 ergeben, die nun in Schulungen „mit Flughafenausweis“ und „ohne Flughafenausweis“ unterschieden werden.

Darüber hinaus ergeben sich im Zuge der neuen Verordnungsbezeichnung diverse redaktionelle Änderungen, die sowohl im Modulsystem berücksichtigt wurden als auch in den Schulungen abzubilden sind.

Für die Verwendung des neuen Modulsystems wird auf folgendes hingewiesen:

  • Wie auch bisher genießen alle bisher erworbenen, behördlich anerkannten nachweisbaren Qualifikationen gemäß Ziffer 11.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 Vertrauensschutz.
  • Die nach dem Modulsystem festgelegte Anzahl der Gesamtstunden für die jeweilige Schulung können auf der Grundlage einer adressatenorientierten Bewertung des verantwortlichen Ausbilders um bis zu 10% unterschritten werden, soweit gewährleistet wird, dass die festgelegten Schulungsinhalte erfolgreich vermittelt werden.
  • Für die Lernerfolgskontrollen und behördlichen Prüfungen (Zertifizierung und Rezertifizierung) gelten die bisherigen Vorgaben. Neue Lernerfolgskontrollen können durch die Ausbilder in Kürze beim Luftfahrt-Bundesamt nach dem etablierten Verfahren beantragt werden.
  • Computerbasierte- bzw. webbasierte Schulungsprogramme (CBT/WBT) sind auch weiterhin vor ihrer Verwendung von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen. Die vom LBA genehmigten CBT- und WBT-Programme sind unverzüglich an das neue Modulsystem und die neue Verordnungslage anzupassen und mit einer Änderungsübersicht zur Genehmigung einzureichen. Wir beabsichtigen, die bisherigen Genehmigungen zeitnah aufzuheben. Bis dahin dürfen die genehmigten Programme weiter verwendet werden, soweit auch die Verfahren und Prozesse zur Vergabe der Zugänge etc. mit uns abgestimmt wurden.
  • Ab dem 01. Februar 2016 sind neue Schulungsbescheinigungen zu verwenden. Die hierfür notwendigen Vorlagen werden den zugelassenen Ausbildern direkt übermittelt. Die mit der Ausbilderinformation vom 14. Januar 2016 mitgeteilten Vorgaben für manipulationserschwerende Schulungsbescheinigungen sind auch in den neuen Vorlagen umzusetzen.
  • Bis zum 31. Januar 2016 nach dem bisherigen Modulsystem und der VO (EU) Nr. 185/2010 begonnene Präsenzschulungen dürfen bis zum 14. Februar 2016 nach diesen Vorgaben beendet werden. In diesen Fällen sind auch die entsprechenden bisherigen Schulungsbescheinigungen zu verwenden. Bei Schulungen, die wegen ihres Umfangs längere Zeit in Anspruch nehmen, ist eine vorherige Abstimmung über die Überleitung in das neue System mit dem Luftfahrt-Bundesamt erforderlich. Ab dem 01. Februar 2016 dürfen keinen neuen Schulungen mehr nach den alten Vorgaben begonnen werden.

Das Handbuch und das Modulsystem finden Sie auf der Seite vom Luftfahrt-Bundesamt:

http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Schulung_Personal/Modulsystem_Version3.html?nn=699884

 

15.01.2016 Update der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette

Durch das Softwareupdate der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette (ab 01.02.2016: „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“) ergeben sich folgende Änderungen:

– die letzten vier Ziffern werden als Bestandteil der Zulassungsnummer entfernt,

– die Länderkennung von England wird von „UK“ in „GB“ geändert,

– die Länderkennung von Griechenland wird von „EL“ in „GR“ geändert.

Ab dem 01.02.2016 wird es übergangsweise möglich sein, nach dem bisherigen Format der Zulassungsnummern zu suchen. Die Ausgabe der Ergebnisse erfolgt allerdings ausschließlich im neuen Format.

Eine Umstellung Ihrer Dokumentation auf das neue Format der Zulassungsnummern hat zum 01.02.2016 zu erfolgen.

 

15.01.2016 Aktualisierung der Sicherheitsprogramme

Ab dem 01. Februar 2016 gilt die neue VO (EU) 2015/1998 vom 05. November 2015, welche die VO (EU) Nr. 185/2010 vom 04. März 2010 ersetzen wird. Die VO (EU) Nr. 185/2010 wird somit zeitgleich aufgehoben.

Die Europäische Kommission hat in Artikel 2 der VO (EU) 2015/1998 festgelegt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die aktuelle VO (EU) 2015/1998 gelten. Daraus ergibt sich, dass die Einreichung einer Revision Ihres Sicherheitsprogramms, welche ausschließlich aus der Anpassung an die VO (EU) 2015/1998 resultiert, nicht notwendig ist. Es ist ausreichend, diese Anpassungen im Rahmen der nächsten regulären Revision einzuarbeiten.

 

15.12.2015 Überarbeitung unserer Onlineschulungen

Unser gesamtes Angebot von Onlineschulungen unseres Schulungsportals unter https://wbt- luftsicherheit.de wird derzeit überarbeitet und wird in den kommenden Wochen und Monaten sukzessive überarbeitet und aktualisiert. Dazu zählen u. a.:

    • Aktualisierung der Inhalte und Anpassung an die VO (EU) Nr. 2015/1998
    • Überarbeitung der Administration
    • Ausbau von Sicherheitsmerkmalen zur Bestätigung einer erfolgreichen Überprüfung der/s Teilnehmer/s
    • Sicherheitsmerkmale in den Schulungsbescheinigungen
    • Englische Übersetzungen werden überarbeitet

 

15.12.2015 TWS-Nr. auf Schulungsbescheinigungen

Seit dem 12.10.2015 hat jede unserer Schulungsbescheinigungen einer Onlineschulung eine einmalige TWS-Nr. aufgedruckt. Über diese Nummer können Sie die Echtheit der Schulungsbescheinigung jederzeit online prüfen.

Sie finden den Link unter https://wbt-luftsicherheit.de „TWS-Nr. prüfen“ oder direkt unter https://wbt-luftsicherheit.de/checkCerficate.aspx.

Indem Sie die TWS-Nr. und den Vor- sowie Nachname eingeben, erhalten Sie direkt das Ergebnis, ob es sich um eine echte Schulungsbescheinigung von uns handelt. Bei Unklarheiten, können Sie uns wie gewohnt auch direkt kontaktieren.

 

15.12.2015 Schulungstermine 2016

Die Termine für unsere Schulungen in 2016 stehen fest. Auf unserer Internetseite finden Sie die Termine für folgende Schulungen:

  • Schulung für den Sicherheitsbeauftragten gemäß 11.2.5.
  • Fortbildung Ausbilder gemäß § 2 Abs. 3 LuftSiSchulV /
    Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte gemäß § 3 Abs. 2 LuftSiSchulV
  • Kombinationsschulung für den Sicherheitsbeauftragen gemäß 11.2.5. (Onlineschulung kombiniert mit einem Präsenztag)
  • Theoretische Fortbildung für LSKK für Fracht und Post gemäß § 3 Abs. 5 Luftsicherheits-Schulungsverordnung „16 Stunden Schulung“ (Onlineschulung kombiniert mit einem Präsenztag)
  • Kombinationsschulung für Aufsichtspersonal gemäß 11.2.4. (Onlineschulung kombiniert mit einem Präsenztag)Termine und Informationen finden Sie auch unter http://www.twsschulung.de/frontalschulung/.

 

15.12.2015 Neues Modulsystem

Wie wir vom Bundesministerium des Innern (kurz: BMI) erfahren haben, ist das aktualisierte Modulsystem fertig gestellt und am 07.12.2015 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Der größte Teil der Änderungen betrifft den Bereich von Umschulungsmodulen. Dieser wurde nun weitreichend ausgedehnt. Es ist somit möglich nahezu von jeder Schulung auf eine andere umzuschulen. Somit wird das aktualisierte Modulsystem dem Anspruch gerecht, dass Teilnehmer möglichst keine doppelten Inhalte aus verschiedenen Schulungen erhalten.

Vor allem für Sicherheitsbeauftragte gibt es jetzt ein Umschulungsmodul von 11.2.5. auf 11.2.3.9. mit 2 UE. Somit kann im Gegensatz zu einer Teilnahme an einer kompletten Schulung nach 11.2.3.9. die Zeit deutlich verkürzt werden.

Weiterhin gab es Kürzungen in den Zeitvorgaben u. a. für folgende Schulungen:

  • 11.2.3.9. neu 6 UE (vorher 7 UE)
  • 11.2.3.10. neu 6 UE (vorher 7 UE)
  • 11.2.7. neu 2 UE (vorher 3 UE)

Bei Schulungen für Kontrollkräfte hingegen kommt es z. T. zu einer Erhöhung von bisherigen Zeitansätzen.

Die bisherige Regelung einer möglichen Unterschreitung der Gesamtstunden um bis zu 10 % bleibt erhalten.

Das aktualisierte Modulsystem trat zwar bereits zum 07.12.2015 in Kraft jedoch darf bis zum 31.01.2016 weiterhin nach dem bisherigen Modulsystem geschult werden.

Wie bereits in dem alten Erlass des BMI zum Modulsystem in der Fassung vom 01.11.2013 gibt es auch in dem aktuellen Erlass vom BMI keine Regelung zu CBT/WBT-Programmen. Über diese wird gesondert entschieden. Das BMI hofft hier um eine Regelung in Frühjahr 2016.

Das vorgegebene Muster der Schulungsbescheinigungen wurde ebenfalls überarbeitet. Hier ist nun zusätzlich zum Namen des Teilnehmers auch das Geburtsdatum mit angegeben.

04.11.2015 Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird zum 01.02.2016 durch die VO (EU) Nr. 2015/1998 ersetzt

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird zum 01.02.2016 durch die VO (EU) Nr. 2015/1998 ersetzt.

Seit dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 185/2010 wurde diese zwanzigmal geändert. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte sie daher aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden, der den ursprünglichen Rechtsakt und alle seine Änderungen konsolidiert. Dieser neue Rechtsakt sollte ebenfalls im Lichte der praktischen Erfahrungen und der einschlägigen technologischen Entwicklungen präzisiert und aktualisiert werden, wo dies nötig ist.

 

04.11.2015 Überprüfung bei Schulungen

Das Referat S2 vom Luftfahrt-Bundesamt hat folgende Meldung herausgegeben:

Gemäß Kapitel 11.1.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen.

Dies bedeutet, dass es in der Verantwortung der zugelassenen Ausbilder/innen liegt, nur Personen an einer Luftsicherheitsschulung teilnehmen zu lassen, deren Zuverlässigkeit durch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde oder – sofern alternativ möglich – eine beschäftigungsbezogene Überprüfung des Arbeitgebers positiv bestätigt wurde.

Die zugelassenen Ausbilder/innen müssen sich daher spätestens vor Schulungsbeginn selbst davon überzeugen, dass eine entsprechend gültige Bescheinigung für jeden einzelnen Teilnehmer vorliegt; eine vorherige Bestätigung durch den Auftraggeber ist nicht ausreichend.

Daneben tragen die zugelassenen Ausbilder/innen die Verantwortung dafür, dass nur diejenigen Personen an einer Luftsicherheitsschulung teilnehmen, die für die entsprechende Schulung gemäß Kapitel 11.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 angemeldet wurden.

Hierzu ist eine Identitätsfeststellung vor Schulungsbeginn mittels Abgleich der Daten der Personalausweise der Schulungsteilnehmer/innen sicherzustellen.

Alle Teilnehmer/innen, die die notwendigen Nachweise nicht vorlegen können, sind von der Schulung auszuschließen.

Die Mitarbeiter/innen des Luftfahrt-Bundesamtes, Referat S 2, werden die entsprechenden Verfahrensweisen im Rahmen der Qualitätskontrollmaßnahmen bei den zugelassenen Ausbilder/innen vor Ort spätestens ab 16. November 2015 nachprüfen. Sollten die zugelassenen Ausbilder/innen die Überprüfungen der Teilnehmer/innen bisher auf andere Arten durchgeführt haben, sind die Verfahren bis spätestens zum genannten Datum umzustellen.

Web- und computerbasierte Schulungsprogramme (WBT und CBT), die dem Luftfahrt-Bundesamt zur Genehmigung vorgelegt werden, müssen künftig ebenfalls eine Darstellung darüber enthalten, wie das Vorliegen einer positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung sichergestellt und auf welche Weise ein Identitätsabgleich zwischen gemeldetem/er und tatsächlichem/er  Schulungsteilnehmer/in durchgeführt wird.

 

30.10.2015 Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette

Zum 01. Februar 2016 findet eine technische Veränderung der Nummerierung in der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette statt. Hierbei ändern sich die Ländercodes für Großbritannien und Nordirland auf GB und Griechenland von EL in GR.

Weiterhin fallen die letzten vier Ziffern der Zulassungsnummer beim Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender weg, da diese Ziffern nicht mehr mit dem Verfallsdatum des Status verbunden sind. Zum Beispiel DE/RA/00002-05 oder  DE/KC/00001-01.

 

30.10.2015 Strengere Maßnahmen beim Geschäftlichen Versender

Ab dem 1. April 2016 findet in Deutschland folgende, strengere Maßnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 der VO (EGNr. 300/2008 Anwendung:

1. Für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige reglementierte Beauftragte wird die Möglichkeit ausgesetzt, geschäftliche Versender gemäß Ziffer 6.5.1 des Anhangs zur VO (EUNr. 185/2010 zu benennen.
2. Es ist unzulässig, in der Bundesrepublik Deutschland Sendungen in ein Luftfahrzeug zu verladen, die allein den Sicherheitsstatus „SCO“, d.h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, haben.
3. Die Regelung der Nummer 6.2.1 (f) des Beschlusses der Kommission K(2010)774 bleibt hiervon unberührt.

 

21.10.2015 Resolution 651 „Consignment Security Declaration“

Zum 1. Oktober 2015 setzte die International Air Transport Association (IATA) die neue Resolution 651 „Consignment Security Declaration“ in Kraft. Mit dieser implementierte die IATA die Nutzung eines neuen Übermittlungsstandards für sicherheitsrelevante Daten, sei es als CSD in Papierform oder als eCSD in elektronischer Form, als verbindlich.
Diese Neuerung hat keine Auswirkung auf die grundsätzlichen Anforderungen der EU-Verordnungen. Die (e)CSD beinhalten sämtliche in der Nummer 6.3.2.6 des Anhanges der VO (EUNr. 185/2010 geforderten Informationen zur Sendung. Weiterhin lässt die Nummer 6.3.2.5 des Anhanges der VO (EUNr. 185/2010 offen, ob diese Daten auf dem Luftfrachtbrief oder einem separatem Dokument -in schriftlicher oder elektronischer Form- vorliegen.

Das Verfahren ist bei Nutzung der physischen Variante im Rahmen der nächsten Revision des Luftfracht-Sicherheitsprogramm (LFSP) firmenspezifisch zu beschreiben. Wird die eCSD genutzt, ist das Verfahren vor Umsetzung im Luftfracht-Sicherheitsprogramm zu beschreiben und darf erst nach Genehmigung genutzt werden.
In diesem Zusammenhang ist neben den bisher in der „Anleitung zur Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms“ geforderten Inhalten darzustellen, wie organisatorisch sichergestellt wird, dass den Auditoren des Luftfahrt-Bundesamtes die entsprechenden Dokumente (e-CSD) auf Anforderung als Ausdruck oder in elektronischer Form (z.B Einsicht am PC) kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin ist bei Nutzung des elektronischen Verfahrens darzustellen, wie vorgegangen wird, sollte eine Sendung nach Vergabe eines sicheren Sendungsstatus diesen verlieren, dass heißt, wie wird das Dokument zurückgehalten und der sichere Status entfernt.

Bei weiteren Fragen zur Consignment Security Declaration, welche über die Erfüllung der Anforderungen der VO (EGNr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmung hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die IATA.

Sollten Sie beabsichtigen, Ihre Begleitdokumente weiterhin in der von Ihnen bislang verwendeten Form zu erstellen, so bestehen seitens des Luftfahrt-Bundesamtes keine Einwände.

 

09.10.2015 Schulung nach Kapitel 11.2.4. (Aufsichtspersonal)

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass unsere WBT-Kombinationsschulung nach Kapitel 11.2.4. vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen wurde. Die Schulung besteht aus einem WBT-Teil (38 UE) und einen Präsenz-Teil (2 UE) mit anschließender Prüfung. Diese Schulung kann auch als Inhouseschulung bei Ihnen durchgeführt werden.

 

09.10.2015 Resolution 651 – Consignment Security Declaration

Mit der CSD sollen die sicherheitsrelevanten Daten einer Luftfrachtsendung (z.B. Sicherheitsstatus) nach einem international anwendbaren Standard übermittelt werden. Nach Rücksprache mit den Behörden wird die CSD nicht vom Luftfahrt-Bundesamt verlangt. Dies ist eine Vorgabe der IATA und kann somit aktuell auch nicht bei Audits bemängelt werden. Viel mehr stellt sich die Frage, inwieweit dies Auswirkungen auf Ihr Tagesgeschäft haben wird.

Wir halten Sie hierbei auf dem Laufenden.

 

09.10.2015 Schulungen beim Transporteur

Das Luftfahrt-Bundesamt hat bekanntgegeben, dass für den Schutz und den Transport von Sendungen es als ausreichend angesehen wird, für Personen eine Schulung nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 nachzuweisen, soweit diese lediglich Tätigkeiten durchführen, die in der Transporteurserklärung – Anlage 6-E des Anhangs der VO (EU) 185/2010 – aufgeführt sind und in direktem Zusammenhang mit dem Transport stehen.

Zu diesen Tätigkeiten gehört auch der Verschluss von Fahrzeugen. Bisher hat das Luftfahrt- Bundesamt den Verschluss von Fahrzeugen als „Sicherheitskontrolle“ angesehen, sodass eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9. der VO (EU) Nr. 185/2010 verlangt wurde. Nach der neuen Meldung wäre eine Schulung nach Kapitel 11.2.7. ausreichend.

Soweit diese Fahrer jedoch darüber hinaus Tätigkeiten nach den Nummern 6.3.2 oder 6.4.2 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 bei einem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender wahrnehmen, so ist eine Schulung nach Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der VO(EU) 185/2010 erforderlich.

 

09.09.2015 Schulung nach Kapitel 11.2.2. i. V. m. 11.2.5. (Sicherheitsbeauftragte)

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass unsere WBT-Kombinationsschulung nach Kapitel 11.2.5. vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen wurde. Die Schulung besteht aus einem WBT-Teil (32 UE) und einen Präsenz-Teil (2 UE) mit anschließender Prüfung. Diese Schulung kann auch als Inhouseschulung bei Ihnen durchgeführt werden.

Termine und Informationen finden Sie auch unter http://www.twsschulung.de/onlineschulung/.

 

09.09.2015 16h Fortbildung für Luftsicherheitskontrollkräfte Fracht & Post Theorie
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihnen für Ihre Luftsicherheitskontrollkräfte (LSKK) für Fracht und Post die jährliche theoretische Fortbildung anbieten können. Diese ist ebenfalls eine Kombinationsschulung aus einem WBT-Teil und einem Präsenz-Teil. Der Großteil der Fortbildung wird mittels des WBT-Teils absolviert. Im Anschluss erfolgen 3 Stunden im Präsenzteil. Diese Schulung kann auch als Inhouseschulung bei Ihnen durchgeführt werden.

Termine und Informationen finden Sie auch unter http://www.twsschulung.de/onlineschulung/.

 

22.07.2015 Transporteure als Reglementierte Beauftragte

Das Luftfahrt-Bundesamt hat bereits vor einiger Zeit angekündigt den Status des Reglementierten Beauftragten bei Transporteuren zu entziehen. Obwohl dies erst in den nächsten Wochen endgültig geklärt werden soll, weist das Luftfahrt-Bundesamt bei Audits immer wieder daraufhin, dass die ausgesprochenen Zulassungen zum Ende des Jahres definitiv entzogen werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt begründet die geplante Maßnahme damit, dass der „reine“ Transporteur keine Sicherheitskontrollen gem. 6.3.2. der VO (EU) Nr. 185/2010 durchführt.

Zu den Sicherheitskontrollen gem. 6.3.2. zählen bspw. folgende Punkte:

  1. Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter, ein bekannter Versender, ein geschäftlicher Versender oder keines davon ist.
  2. Die Person, die die Sendungen dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild vorweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.
  3. Bei Annahme von Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass sie gemäß Nummer 6.2 kontrolliert werden.
  4. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.3 dieser Verordnung und Nummer 6.3 eines gesonderten Beschlusses der Kommission sorgt der reglementierte Beauftragte dafür, dassa) der Zugang zu den Sendungen kontrolliert wird und
    b) die Sendungen bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden.
  5. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.4 dieser Verordnung sorgt der reglementierte Beauftragte dafür, dass Sendungen, die einem Luftfahrtunternehmen oder einem anderen reglementierten Beauftragten übergeben werden, mit entsprechenden Begleitdokumenten, entweder in Form eines Luftfrachtbriefs oder in einer separaten Erklärung — in elektronischem Format oder als Schriftstück — versehen werden.

Falls der Transporteur die genannten Sicherheitskontrollen nicht durchführt, werden die Kriterien für eine Reglementierten Beauftragten Zulassung nicht erfüllt.
Sobald der Transporteur aber bspw. eine Lagerung in seinen Betriebsräumen vornimmt, würden die genannten Sicherheitskontrollen in der Praxis umgesetzt und der aktuelle Reglementierte Beauftragte würde die Zulassung nicht verlieren.

Falls Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

 

12.05.2015 Onlineschulungen – Umschulungsmodule gem. 11.2.3.9. auf 11.2.3.10. und 11.2.3.10. auf 11.2.3.9.

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab sofort  die Umschulung von Kap. 11.2.3.9. auf 11.2.3.10. und die Umschulung von 11.2.3.10. auf 11.2.3.9. in unserem Onlineportal unter www.wbt-luftsicherheit.de absolvieren können.

Die Zulassungsnummern lauten:
11.2.3.9. auf 11.2.3.10.: LBA/WBT/D-00172/U11239-112310
11.2.3.10. auf 11.2.3.9.: LBA/WBT/D-00171/U112310-11239

 

12.05.2015 Onlineschulung 11.2.3.10. und 11.2.6. gem. VO (EU) Nr. 185/2010 auf Englisch

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab sofort  die Schulungen nach Kap. 11.2.3.10. und 11.2.6. auf Englisch in unserem Onlineportal unter www.wbt-luftsicherheit.de absolvieren können.

Die Zulassungsnummern lauten:
11.2.3.10. : LBA-Zulassungsnummer: LBA/WBT/E-00166/112310
11.2.6. : LBA-Zulassungsnummer: LBA/WBT/E-00164/1126

 

05.03.2015 Third Party Provider

Mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 wurde in Frage gestellt, ob das bisherige Verfahren, bei welchem Waren eines bekannten Versenders ohne Kenntnis des zukünftigen Versandweges bei einem reglementierten Beauftragten lagern und nach Auswahl der Waren für eine Luftfrachtsendung mit dem Status „SPX by KC“ abgefertigt werden, weiterhin Anwendung finden darf.

Die EU-Kommission hat die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieses Verfahrens verneint.

Das heißt, die Zulassungen von reglementierten Beauftragten mit oben beschriebenen Verfahren werden sukzessive dahingehend überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dies kann unter anderem der Fall sein, soweit das so genannte Third Party Logistics-Verfahren (TPL) möglich ist.

Reglementierten Beauftragten, welchen die Anwendung des so genannten TPL-Verfahrens (Nr. 6.3.2.3.b) des Anhanges der VO (EUNr.185/2010) in Betracht ziehen, wird daher empfohlen, ihre Prozesse und Verfahren dahingehend zu überarbeiten und das geänderte Luftfracht-Sicherheitsprogramm einzureichen. Grundsätzlich ist die Anwendung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Einlagerung erfolgt neutral, unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten, das heißt der Versandweg ist bei Einlagerung nicht bekannt und es werden regelmäßig verschiedene Versandwege genutzt.
  2. Die Auswahl der zum Versand per Luftfracht bestimmten Waren erfolgt allein in Verantwortung des reglementierten Beauftragten. Das heißt, das System ist ausschließlich bei „Pick-and-Pack„-Verfahren anwendbar. Erfolgt der Versandauftrag seitens des Versenders für einen Artikel mit einer bestimmten Seriennummer ist dieses Verfahren nicht anwendbar.
  3. Gleiches gilt, wenn lediglich ein einzelnes Frachtstück für einen Versender eingelagert wurde, zum Beispiel um es dann mit anderen Packstücken weiterer Versender per Luftfracht zu versenden.
  4. Das Personal, welches die Waren für den Versand per Luftfracht auswählt, muss über die erforderliche Schulung gem. Nr. 11.2.3.9 des Anhanges der VO (EUNr. 185/2010 verfügen.
  5. Die Sendungen, welche aufgrund Nr. 6.3.2.3 b) des Anhanges der Verordnung Nr. 185/2010 nach Durchführung aller erforderlichen Sicherheitskontrollen als „sicher“ deklariert werden, erhalten den Status „SPX by RA“.

Die Revision des Luftfracht-Sicherheitsprogramms ist vollständig als pdf-Datei an das E-Mail-Postfach RegB@lba.de (jeweils eine Datei für das Programm selbst, die Anhänge und eventuelle Niederlassungsblätter) als auch in Papierform an das Referat S3 zu senden. Um eine kurzfristige Bearbeitung zu gewährleisten ist die Revision per E-Mail bitte unter dem Betreff „Verfahrensänderung TPL“ zu übermitteln.

Nach Prüfung der Verfahrensbeschreibungen ist eine Vor-Ort-Besichtigung obligatorisch.

Das Verfahren ist erst mit Änderungszulassung des Luftfahrt-Bundesamtes anwendbar.

 

 

10.02.2015 Zertifizierung von Sicherheitsausrüstung

Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass sowohl der Einsatz neuer als auch der Austausch von Sicherheitsausrüstung, wie z.B. Röntgen- oder ETD-Geräte, oder die Änderung der Konfiguration von im Einsatz befindlicher Sicherheitsausrüstung dem Referat S3 frühzeitig anzuzeigen ist. Vor einem konkreten Einsatz entscheidet das Referat S3 über die Zulässigkeit der Kontrollmethode (nur bei Beantragung eines neuen Kontrollverfahrens) und der vorgesehenen Sicherheitsausrüstung und veranlasst eine Vor-Ort-Abnahme der Ausrüstung am zukünftigen Einsatzort beim reglementierten Beauftragten. Erst mit der Zulassung der Änderung des Luftfracht-Sicherheitsprogrammes gilt der Einsatz neuer oder geänderter Sicherheitsausrüstung als genehmigt.

Zugelassen werden können ausschließlich Geräte, die bereits nach den Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen innerhalb der EUz.B. durch einen Mitgliedstaat oder die Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) zertifiziert worden sind. Ein vom Hersteller ausgestelltes Zertifikat ist dafür nicht ausreichend. Soweit Geräte in Betrieb genommen werden sollen, die nicht über eine solche Zertifizierung verfügen, ist diese – in der Regel durch den Hersteller – anzustreben. Da ein Zertifizierungsprozess langwierig ist, empfiehlt es sich bei der Entscheidung, welche Sicherheitsausrüstung eingesetzt werden soll, auf zertifizierte Geräte zurückzugreifen.
Eine Übersicht über zertifizierte Geräte finden Sie beispielsweise auf den Seiten der ECAChttps://www.ecac-ceac.org//activities/security/cep_of_security_equipment oder auf den Seiten der französischen Luftfahrtbehörde (DGAC), http://www.stac.aviation-civile.gouv.fr/surete/tablocertimat.php. Weitere Auskünfte zu zertifizierter Sicherheitsausrüstung können Sie unter der Emailadresse: sicherheitsausrüstung@lba.de erfragen.

 

 

25.03.2015 – Kundenveranstaltung 9. COME – TOGETHER

Auch dieses Jahr möchten wir Sie wieder herzlich zu unserer Kundentagung einladen.

Die aktuellen Regelungen haben zu diversen Veränderungen in der Praxis geführt und können bei fehlender Beachtung zu erheblichen Konsequenzen führen. Daher möchten wir Sie gerne über unsere inzwischen 9. COME – TOGETHER Kundentagung informieren, bei der diese Themen behandelt werden. Hierzu haben wir Referenten aus der Praxis eingeladen.

Ein wesentlicher Punkt dieser Veranstaltung ist eine offene Diskussionen mit den Teilnehmern über aktuelle Vorkommnisse und Änderungen, die sich in den letzten Wochen ergeben haben. Gerne möchten wir Ihnen anbieten, uns Fragen Ihrerseits im Vorfeld zukommen zu lassen. Wir werden diese nach Möglichkeit mit aufnehmen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass es unter Umständen möglich sein könnte, nicht alle Meldungen berücksichtigen zu können.

Hinsichtlich der Verantwortung und Haftung des Sicherheitsbeauftragten gibt das deutsche Luftsicherheitsgesetz keine Antwort. Nichtsdestotrotz stellen wir uns die Frage, mit welchen Konsequenzen der Sicherheitsbeauftragte rechnen muss, falls etwas passiert. Hierzu haben wir den Rechtsanwalt und LBA-Ausbilder Herrn Sven Neuwirth von Be-Lu GmbH eingeladen, der uns mehr zu diesem Thema erzählen wird.

Zusätzlich wird auch auf die aktuelle Problematik des dokumentarischen bekannten Versender Bezug genommen. Welche Auswirkungen hat der eventuelle Wegfall auf die Wirtschaft und die sichere Lieferkette? Dies soll näher erläutert werden.

Neben den genannten Themen sind natürlich auch andere Punkte zu besprechen, wie zum Beispiel die aktuell eingesetzten Kontrollverfahren für Luftfracht. Herr Josef Borgmeier von der TNT Express GmbH wird diese Thema vorstellen und näher auf die Grenzen und Durchführung einzelner Kontrollmethoden eingehen, wie zum Beispiel EDS-Geräte.

Das Thema ACC3 und deren Umsetzung in der Praxis, anhand einer Validierung in Vietnam, wird von Frau Birte Weinstein von unserer Partnerfirma Behrendt Consulting GmbH vorgestellt. Frau Weinstein wird hierzu über die Umsetzung der EU-Richtlinien berichten.

Zum Schluss dieser Veranstaltung möchten wir Ihnen den Einsatz von Sprengstoff- Spürhunden nochmal aufzeigen. Hierzu wird uns Herr Darius Niemietz mit einem Sprengstoff-Spürhunde-Team der Firma Pond Security Service GmbH eine Vorführung dieser Kontrolle präsentieren.

Als Zugabe möchten wir jedem Teilnehmer ein Angebot für eine Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte nach §3 Abs. 2 LuftSiSchulV als WBT (Onlineschulung) unterbreiten. Sie erhalten in Verbindung mit einer Teilnahme am 9. COME – TOGETHER einen Vorzugspreis von 74,90€ zzgl. MwSt statt regulär 89,90€. Eine Registrierung unter https://wbt-luftsicherheit.de ist Voraussetzung um Ihnen einen Zugang gutschreiben zu können.

Wir hoffen auch Sie zur Tagung begrüßen zu dürfen und freuen uns auf einen regen Informationsaustausch.

Das Anmeldeformular finden Sie unter Frontalschulung.

Wir bitten Sie um baldmögliche Antwort, da aufgrund der Raumsituation die Zahl der Teilnehmer auf 70 Personen begrenzt ist.

 

23.01.2015 Validierung von bekannten Lieferanten für Bordvorräte/ Flughafenlieferungen

Mit Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 687/2014 hatten wir bereits im letzten Jahr berichtet, dass ab dem 01.03.2015 das Vorlegen der Verpflichtungserklärung und des Sicherheitsprogramms für bekannte Lieferanten nicht mehr ausreicht. Hierzu muss zusätzlich eine Validierung erfolgen. 

Wie die Durchführung der Validierung erfolgt und wer diese durchführen wird, ist noch nicht endgültig geklärt bzw. bekannt. Dies soll laut Luftfahrt-Bundesamt in den nächsten Tagen veröffentlicht werden. Eventuell kann dies neben den Flughäfen, den reglementierten Lieferanten und Luftfahrtunternehmen auch von Independent Validator durchgeführt werden.

Dennoch drängt die Zeit und eine 100 % Kontrolle von bspw. Flughafenlieferungen ist in der Praxis nicht möglich. Dies könnte zu enormen Schwierigkeiten führen.

Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder

a) eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder

b) ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Empfangnahme von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten, die Folgendes umfassen:

– eine Überprüfung, dass die Person, die die Lieferungen im Namen des bekannten Lieferanten überbringt, ordnungsgemäß geschult wurde, und

– eine Überprüfung, dass die Lieferungen ordnungsgemäß gesichert sind, und

– eine Kontrolle der Lieferungen, die identisch ist mit der Kontrolle von Lieferungen eines unbekannten Lieferanten.

Diese Überprüfungen dürfen nicht vorhersehbar sein und müssen entweder einmal alle drei Monate erfolgen oder 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle betreffen.

Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen des Flughafenbetreibers von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden.

 

23.01.2015 Schulungstermine 2015

Termine und Informationen finden Sie unter http://www.twsschulung.de/frontalschulung/

 

17.12.2014 – Neuigkeiten für die Vergabe des Sicherheitsstatus

Aus gegebenem Anlass weist das Luftfahrt-Bundesamt darauf hin, dass ein reglementierter Beauftragter, der sich bei der Abwicklung einer Luftfrachtsendung, die von einem bekannten oder geschäftlichen Versender abgeholt wird, der Hilfe von Unterauftragnehmern bedient (z. B. für Lagerung oder Transport), für die Vergabe des Sicherheitsstatus selbst verantwortlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob der eingesetzte Unterauftragnehmer selbst über eine Zulassung als reglementierter Beauftragter verfügt. Eine Statusvergabe durch den beauftragten Unterauftragnehmer erfolgt nicht.

Der beauftragende reglementierte Beauftragte übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit der Lieferkette.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unterauftragnehmer nicht als Unterauftragnehmer, sondern als eigenverantwortlicher reglementierter Beauftragter auftritt (z. B. Durchführung von Kontrollen).

14.11.2014 – Neue Termine für 2015 stehen fest

Die neuen Termine für unsere Frontalschulungen finden Sie auf

http://www.twsschulung.de/frontalschulung/

 

14.11.2014 – Zusammenschluss Airport go ahaed und TWS Schulung & Beratung

Die Firma TWS Schulung & Beratung GmbH & Co. KG tritt eine sogenannte gesamtrechtliche Nachfolge der airport go ahead GmbH & Co. KG an. Ab dem 01.01.2015 werden alle Aktivitäten nur noch unter der TWS Schulung & Beratung GmbH & Co. KG geführt. Die TWS übernimmt alle Rechten und Pflichten der airport go ahead. Bestehende Vertragskonditionen bleiben somit unberührt.

 

11.11.2014 – Monatliche praktische Fortbildung Luftsicherheitskontrollkräfte Frachtkontrollen

Wir bieten Ihnen ab sofort die Möglichkeit Ihre Luftsicherheitskontrollkräfte (LSKK) für Frachtkontrollen bei uns fortbilden zu lassen. In dieser praktischen Umsetzung wird die Nutzung eines Röntgengeräts simuliert.

Das Trainingsprogramm umfasst eine Bilderdatenbank von ca. 5000 Bildern. Der Nutzer muss innerhalb von 60 Minuten 120 Bilder in Echtzeit analysieren und feststellen, ob gefährliche oder verbotene Gegenstände in den Frachtsendungen enthalten sind.

Die Schulungskosten für einen Teilnehmer betragen 20,00 € / Monat zzgl. der gesetzlichen MwSt. Falls Sie einen Test-Zugang erhalten möchten, kontaktieren Sie uns und wir schalten Ihnen einen Zugang frei.

Diese Schulungen bieten wir auf Deutsch und Englisch an. Die Onlineschulung finden Sie unter www.wbt-xray.de

Weitere Informationen zur LSKK Fortbildung finden Sie auf unserer Homepage unter

http://www.twsschulung.de/fortbildung-lskk-2/

 

04.11.2014 – Sicherheitskontrollen beim Bekannten Versender

Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG) Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“. Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen müssen nach Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult sein.

Als Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender sind Maßnahmen zu verstehen, die sich in erster Linie aus den Nummern 6.4.2.1 und 6.6.1.1 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ergeben.

Dabei ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen.

Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer

1. abschließend entscheidet, ob die Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/2010 erfüllt sind,

2. nicht geschulte und zuverlässige Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat,

3. den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn Luftfracht unsicher versendet wird,

4. für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich verantwortlich ist,

5. bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist (z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei bekannten Versendern, bei denen nicht bereits die Produktion ein nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist),

6. identifizierbare Luftfracht verpackt,

7. den Ladebereich eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden, gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.

Wir weisen darauf hin, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Bei Fragen zu hier nicht genannten Einzelfällen kontaktieren Sie bitte  bekannteversender@lba.de.

 

04.11.2014 – Einsatz von Bundespolizei mit Sprengstoffspürhunden

Das Luftfahrt-Bundesamt hat nochmals darauf hingewiesen, dass eine Einstufung einer Luftfrachtsendung mit „SPX by (Kontrollverfahren)“ ausschließlich durch vom LBA zugelassene LSKKs und vom LBA zugelassene Kontrollmethoden erfolgen darf.

Da allerdings die Hundeführer und Spürhunde der Bundespolizei nicht im Sinne des LBA geprüfte und zugelassene Kontrollmethoden darstellt, ist eine Einstufung der Sendung als „SPX by EDD“ nach einem Einsatz der Bundespolizei, trotz deren Freigabe, nicht zulässig.

Damit Sie die Sendung als SPX einstufen können, muss diese erneut durch eine LSKK mit einer zugelassenen Kontrollmethode kontrolliert werden.

Sehen Sie hierzu auch den entsprechenden Artikel des Luftfahrt-Bundesamts unter

http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Reglementierter_Beauftragter/RegB_Newsletter/News_Liste.html?nn=701958

 

01.11.2014 – LSKK 11.2.3.9. Schulung

Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen, die eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.3.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 nachweisen können, benötigen keine zusätzliche Luftsicherheitsschulung gemäß Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010.

Luftsicherheitsschulungen nach den Kapiteln 11.2.3.1, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4, 11.2.3.5, 11.2.3.9, 11.2.3.10, 11.2.4, 11.2.5 und 11.2.6 beinhalten gleichzeitig eine Schulung nach Kapitel 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010.

 

07.08.2014 – Neue EU- Transporteurserklärung gem. der VO (EU) Nr. 687/2014

Das Luftfahrt-Bundesamt hat die neue EU-Transporteurserklärung gem. der VO (EU) Nr. 687/2014 zum Download bereitgestellt.

Anbei erhalten Sie den Link:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/Transporteurserklaerung.html?nn=701668

Wichtig:

Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass die neue Erklärung ab sofort für neue Anerkennungen zu verwenden ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die bisherige Erklärung weiterhin ihre Gültigkeit behält. Der Austausch hat nur dann zu erfolgen, wenn von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

 

05.08.2014 – Onlineschulung 11.2.6. und Auffrischungsschulung für den Sicherheitsbeauftragten

Nach vielen Rückfragen können Sie ab sofort die Schulung nach Kap. 11.2.6. der VO (EU) Nr. 185/2010 sowie die Schulung für den Sicherheitsbeauftragten nach §3 Abs. 2 der Luftsicherheits- Schulungsverordnung mit Kap. 11.1.4. der VO (EU) Nr. 185/2010 in unserem Onlineportal unter www.wbt-luftsicherheit.de absolvieren.

 

09.07.2014 – LSKK 11.2.3.9. Schulung

Bei einem unserer letzten Audits wurde verlangt, dass auch Luftfracht-Sicherheitskontrollkräfte eine 11.2.3.9. Schulung absolvieren müssen, sobald diese auch Sicherheitskontrollen durchführen. Wir haben dies noch nicht schriftlich erhalten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

09.07.2014 – Identifizierbarkeit von Luftfracht bei Bekannten Versendern

Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine neue Meldung bzgl. der Identifizierbarkeit von Luftfracht bei Bekannten Versender veröffentlicht. Die Möglichkeit der Identifizierbarkeit von Luftfracht kann unter anderem in den nachfolgend aufgezählten Beispielsfällen gegeben sein:

  1. A) Eine sichtbare Beschriftung/Kennzeichnung der Ware/des Produktes.
    B) Vorhandene Papierdokumente und/oder elektronische Begleitdokumente mit Angabe des Versandweges oder Angaben aus denen jeder fremde Dritte auf einen Lufttransport schließen kann.
    Dabei ist es ausreichend, dass die vorgenannten Angaben mit einem/einer konkreten bzw.spezifizierten Ware/Produkt in Verbindung gebracht werden kann.
  2. C) Bei einem zuzulassenden bekannten Versender ist davon auszugehen, dass in der Auftragsannahme/im Vertrieb die herzustellenden Produkte/Waren bereits anhand der dort
    eingehenden Bestellinformationen als Luftfracht identifizierbar sind (Wissen qua Funktion). Soweit bereits ab diesem Zeitpunkt ein konkretisiertes bzw. spezifiziertes noch herzustellendes Produkt als
    spätere Luftfracht identifiziert werden kann, so sind diese Informationen über Luftfracht, auch wenn diese als solche noch nicht erkennbar ist, bereits schützenswert.

Eine Identifizierbarkeit als Luftfracht kann darüber hinaus in Betracht kommen, wenn nur der Gattung nach bestellte Produkte zwar erst später konkret ausgewählt werden, etwa im Lagerbereich durch einen
dort tätigen Mitarbeiter nach seinem Willen, jedoch bei der Bestellanzahl der Waren zur Versendung auf dem Luftweg und dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Lagerbestand zumindest eine gleiche Anzahl
(oder weniger) vorhanden ist (faktische Umstände). Dies gilt es auszuschließen.

  1. D) Wenn bei dem zuzulassenden bekannten Versender bekannt ist, dass ein bestimmtes Produkt/eine bestimmte Ware immer –ohne Ausnahme- als Luftfracht transportiert wird (z.B. aufgrund seiner Bauart,
    aufgrund von Spezifikationen für bestimmte Märkte etc.), wenn ein Produkt/eine Ware für einen Lufttransport verpackt wird etc. (Wissen vor Ort).

Die detaillierte Prüfung, Ermittlung und Festlegung ist deshalb von essentieller Bedeutung, da die nach den obigen Ausführungen identifizierbare Luftfracht/Luftpost ab dem Zeitpunkt der Identifizierbarkeit nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben zu schützen ist. Die identifizierbare Luftfracht/Luftpost ist u.a. sowohl gegen einen unbefugten Eingriff von außerhalb der Betriebsstätte als auch bei Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen (Nummer 6.4.2.1 Bst. a.) und c.) des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010).

 

09.07.2014 – Neue Schulungsanforderungen beim Bekannten Versender

Je nach Prozesskonstellationen können sich folgende beispielhafte Schulungsanforderungen beim Bekannten Versender ergeben:
A) Personen aus dem Bereich der Auftragsannahme/Vertrieb die ein konkretisiertes bzw. spezifiziertes noch herzustellendes Produkt als spätere Luftfracht identifizieren können benötigen, sofern die Produktion baulich nicht geschützt und die Mitarbeiter dort nicht überprüft und geschult sind, eine Schulung gemäß der Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010).

Bsp.: Personen, die bspw. einen Auftrag für identifizierbare Luftfracht entgegennehmen und gleichzeitig eigenständigen Zugang zu Luftfracht haben, benötigen eine Schulung gem. 11.2.3.9.
der VO (EU) Nr. 185/2010.
B) Personen aus dem Bereich der Auftragsannahme/Vertrieb die ein konkretisiertes bzw. spezifiziertes noch herzustellendes Produkt als spätere Luftfracht identifizieren können benötigen, sofern die Produktion und alle nachgelagerten Prozesse im Rahmen luftsicherheitsrelevanter Bereiche baulich geschützt sind und die Mitarbeiter dort entsprechend überprüft und geschult sind, eine Schulung gemäß der Nummer 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010.
Bsp.: Personen, die einen Auftrag entgegennehmen und diesen einer Ware konkret zuordnen können, aber keinen eigenständigen Zugang zu Luftfracht haben, benötigen nur eine Schulung
gem. 11.2.7. der VO (EU) Nr. 185/2010. Das „Wissen“ alleine reicht aus.

Dies ist eine neue Anforderung. Daher bitten wir Sie, dies in Ihrem Betrieb genau zu überprüfen. Eventuell gibt es hierbei noch Schulungsbedarf.
C) Personen aus dem Bereich der Auftragsannahme/Vertrieb, die zwar Wissen über spätere Luftfracht haben, die konkreten Produkte (Massenware) aber erst bei der Lagerentnahme durch einen dort tätigen Mitarbeiter nach seinem Willen identifizierbar sind, benötigen keine Schulung, sofern sichergestellt ist, dass immer nur ein Teil einer vorhandenen Lagermenge entnommen wird.

Bsp.: Personen, die einen Auftrag entgegennehmen und diesen nicht einer Ware konkret zuordnen können (Massenware) und keinen eigenständigen Zugang zu Luftfracht haben, benötigen keine Schulung.

 

27.06.2014 – Gegenseitige Anerkennung AEO / BV bzw. RegB

Gemäß der VO (EU) Nr. 687/2014 wird nun ein AEO Status bei der Antragstellung zum Bekannten Versender oder Reglementierten Beauftragten konkret berücksichtig. Sofern die Überprüfung am Standort durch die Zollbehörde nicht länger als 3 Jahre zum Datum der Antragstellung durch den BV oder RegB zurückliegt.

Hiervon ausgenommen sind Reglementierte Beauftragte, welche Kontrollen anbieten. Diese Abläufe bedürfen auch weiterhin einer zusätzlichen Abnahme vor Ort durch das Luftfahrt-Bundesamt.

Gleicher Umstand gilt ebenfalls für eine laufende Statusüberprüfung / Revalidierungsaudit.

 

27.06.2014 – Neuer Sicherheitsstatus „SPX by RA“

Eine weitere Änderung ist ein neuer Sicherheitsstatus „SPX by RA“ d.h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten. Dieser Status darf nur verwendet werden, wenn:

  • die Sendung versandneutral beim RegB eingelagert wurde
  • der RegB in der alleinigen Verantwortung ist, welche Sendungen ausgewählt werden
  • kein anderer (z.B. Versender, Unternehmen oder Person) als dafür überprüfte und geschulte Personen des RegB Einfluss auf die Auswahl der zu deklarierenden Luftfracht hat für den Versender nicht vorhersehbar ist, welche Sendung als Luftfracht befördert werden soll.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob die eine oder andere Zertifizierung zum Bekannten Versender damit hinfällig werden könnte. Zumindest kann dies ein für einen RegB als Kontraktlogistiker ein gutes Verkaufsargument für nicht zertifizierte Versender werden.

 

27.06.2014 – Neue Transporteurserklärung

Ebenfalls eine Änderung erhält die Anlage 6-E, die Transporteurserklärung. Hier wird es nun einem Transporteur auf Grundlage der Transporteurserklärung ermöglicht, den Auftrag weiter an einen dritten Transporteur zu vergeben, auch ohne dass der dritte über eine Transporteurserklärung mit dem ursprünglichen Auftraggeber verfügt.

In dieser Vereinbarung zwischen dem vom BV/GV/RegB eingesetzten Transporteur und dem dritten Transporteur muss jedoch zusätzlich hervorgehen, dass dieser dritte den Auftrag nicht noch einmal als Unterauftrag vergeben darf.

Sollten Sie als BV/GV/RegB nicht wünschen, dass Ihr eingesetzter Transporteur Ihren Auftrag fremdvergibt, sollten Sie zusätzliche Vereinbarungen mit Ihrem Transporteur treffen, welche eine Vergabe an einen weiteren Transporteur ausschließen.

 

27.06.2014 – ACC3 Validierung

Das Fristende für die ACC3 Validierung rückt näher und näher (30.06.2014). Bisher sind sehr wenige Berichte bei den zuständigen Behörden eingegangen. Frankreich hat zum Beispiel nur 20 Validierungsberichte erhalten. In Deutschland sind bisher nur drei ACC3 Validierungen ausgesprochen worden und 11 Berichte werden überprüft. In England wurden bisher 28 Berichte eingereicht (Stand 22.05.2014).

Die Zeit rennt davon und eine Verlängerung der Frist ist fraglich.

 

27.06.2014 – ACC3 Benennung

Gemäß Kapitel 6.8.2.3. kann die zuständige Behörde ein Luftfahrtunternehmen längstens bis 30.06.2016 befristet als ACC3 benennen, falls aus objektiven Gründen, die außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, keine EU-Validierung der Luftsicherheit erfolgen konnte. Soll diese Benennung länger als 6 Monate andauern, so hat das Luftfahrtunternehmen der Behörde ein Qualitätssicherungsprogramm nachzuweisen, welches der EU-Validierung für Luftsicherheit gleichwertig ist.

 

27.06.2014 – Bekannte Lieferanten für Bordvorräte / Flughafenlieferungen

Die Benennung von Bekannten Lieferanten für Bordvorräte (Kapitel 8 der VO (EU) Nr. 185/2010) und Bekannte Lieferanten für Flughafenlieferungen (Kapitel 9 der VO (EU) Nr. 185/2010) wurde verschärft. Diese Bekannten Lieferanten müssen nun ebenfalls ein Sicherheitsprogramm nachweisen, in welchem zumindest die erforderlichen Sicherheitskontrollen nachgewiesen werden. Die zu benennenden Stellen, also z.B. der Reglementierte Lieferant oder der Flughafenbetreiber muss das Sicherheitsprogramm und die Umsetzung überprüfen.

 

15.05.2014 – Monatliche Fortbildung für Luftsicherheitskontrollkräfte

Wir unterstützten Sie bei der monatlichen praktischen Fortbildung Ihrer Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen.

In dieser praktischen Umsetzung wird die Nutzung eines Röntgengeräts simuliert.

Das Trainingsprogramm umfasst eine Bilderdatenbank von ca. 5000 Bildern. Der Nutzer muss innerhalb von 60 Minuten 180 Bilder in Echtzeit analysieren und feststellen, ob gefährliche oder verbotene Gegenstände in den Frachtsendungen enthalten sind.

Sie möchten einen Testaccount? Kontaktieren Sie uns und wir schalten Ihnen einen Zugang sofort frei.

 

15.05.2014 – ACC3 Validierung

Der Countdown läuft. Bis zum 1. Juli 2014 muss an den betreffenden Drittstaaten-Flughäfen eine Vor- Ort-Kontrolle durch einen unabhängigen Validierungsprüfer stattgefunden haben. Sollten Luftfahrtunternehmen die Zulassung bis zum Stichtag versäumen, bedeutet dies, dass Ihr momentaner Status als ACC3 und damit das Recht, Luftfracht in oder durch die EU zu transportieren (z.B. zwecks Transfer oder Transit) erlischt. Bisher gibt es nur eine validierte ACC3 Stelle, die das Luftfahrt- Bundesamt ausgesprochen hat. Es bleibt abzuwarten, was in den kommenden Wochen passiert.

Da unser Team ebenfalls einen unabhängigen EU-Validierungsprüfer stellt, hatten wir die Möglichkeit bereits Validierungen in Drittstaaten durchzuführen. Weitere Anfragen bzw. Ausschreibungen laufen derzeit noch.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

15.05.2014 – Schulung beim Fahrer vom Transporteur auf Basis der EU-Transporteurserklärung

Grundsätzlich sind Fahrer gem. Kapitel 11.2.7. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu schulen. Führen Fahrer jedoch selbst Sicherheitskontrollen durch, so ist eine Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erforderlich.

Bitte beachten Sie hier, dass hinsichtlich der Definition von Sicherheitskontrollen auch folgender Punkt zählt:
Wer den Frachtraum eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden gemäß Nummer 6.6.1.1. der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.

Dementsprechend führen Fahrer Sicherheitskontrollen durch, sobald diese den Frachtraum eines Fahrzeuges sichern und müssen eine 11.2.3.9. Schulung (7UE) absolvieren.

 

15.05.2014 – Begleitung von ungeschultem Personal

Laut FAQ für Bekannte Versender vom Luftfahrt-Bundesamt ist das Begleiten einer nicht geschulten und nicht zuverlässigen Person im Luftfrachtbereich eine Sicherheitskontrolle. Dies bedeutet, dass in diesem Fall eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9. benötigt wird. Beachten Sie dies bitte, sollten Sie Personen (eigen oder extern) mit einer Schulung nach Kapitel 11.2.7. einsetzen.

 

15.05.2014 – LBA Aufsicht bei Frontalschulungen

Das Luftfahrt-Bundesamt verlangt wieder die Mitteilung der Schulungstermine durch die Ausbilder. Hintergrund hierfür ist, dass sich das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion vorbehält, die Qualität der Ausbilder und der vermittelten Inhalte zu überprüfen. Hierbei soll neben der Kompetenz des Ausbilders überprüft werden, ob die vorgegebenen Zeitanteile auch tatsächlich eingehalten werden.

 

15.05.2014 – Verlängerung des Zulassungszeitraums

Ab sofort wird kein “Antrag auf Verlängerung der Zulassung” mehr benötigt. Nach erfolgreicher Re- Validierung (fortlaufende Statusprüfung) des Betriebsstandortes besteht die Zulassung weiterhin fort. Das Ablaufdatum in der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette wird entsprechend aktualisiert und das Unternehmen schriftlich informiert.

 

15.05.2014 – Trainerfortbildung

Die nächsten Termine für die Trainerfortbildung stehen fest und wurden vom Luftfahrt-Bundesamt bestätigt. Bei unseren Terminen finden Sie die Termine und das Anmeldeformular

 

07.05.2014 – 11.2.3.9. in Englisch

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass das Luftfahrt-Bundesamt unsere 11.2.3.9. Schulung in Englisch anerkannt hat.

Die Zulassungsnummer lautet: LBA/WBT/E-00060/11239

 

10.03.2014 – Fortbildung als Ausbilder

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass das Luftfahrt-Bundesamt unsere Fortbildung für Ausbilder gem. §2 Abs. 3 LuftSiSchulV zugelassen hat.

 

17.02.2014 – WBT 11.2.3.9. nach Modularsystem

Das Luftfahrt-Bundesamt hat unser Schulungsprogramm nach Kap. 11.2.3.9. der VO (EU) Nr. 185/2010 für die 7UE zertifiziert.

Unsere Zulassungsnummer lautet:

LBA/WBT/D-00046/11239

Ab Morgen können Sie diese Schulung www.wbt-luftsicherheit.de online buchen.

 

14.01.2014 – Verfügbarkeit der EU-Datenbank am 15.01.2014

Am Mittwoch den 15.01.2014 wird die EU-Datenbank aufgrund von planmäßigen Wartungsarbeiten am Betriebssystem  zwischen 20:00 und 23:30 Uhr nicht verfügbar sein.

 

14.01.2014 – Bekannter Versender Sicherheitsprogramm

Das bekannte Versender-Sicherheitsprogramm wurde den gesetzlichen Anforderungen angepasst sowie einer generellen Revision unterzogen. Bitte verwenden Sie bei Neuzulassungen wie auch bei Einreichungen von anzeige- bzw. genehmigungsprflichtigen Änderungen ab dem 1.04.2014 ausschließlich das neue Muster mit der Revisionsnummer 2.0.

Anbei erhalten Sie den Link:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/Formulare/S/bekannteVersender/MusterBVSP_Rev2_0.html?nn=237784

14.01.2014 – 11.2.3.9. Schulung für den Sicherheitsbeauftragten

Nach mehreren Monaten der Unklarheit hat das Luftfahrt-Bundesamt bekanntgegeben, dass Sicherheitsbeauftragte eine zusätzliche Schulung nach Kap. 11.2.3.9. benötigen, sobald Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.

Hierbei wurde uns mitgeteilt, dass auch die 4 Unterrichtseinheiten Schulung (11.2.3.9. – Zugang zu identifizierbarer Luftfracht) ausreicht.

Falls der Sicherheitsbeauftragte keine 11.2.3.9. Schulung absolviert hat, dürfen die Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen, nur bewacht werden.

 

14.01.2014 – Sicherheitskontrollen beim Bekannten Versender

Der Begriff Sicherheitskontrollen wurde beim Bekannten Versender konkretisiert. Hierbei führen folgende Personengruppen Sicherheitskontrollen beim Bekannten Versender durch:
Der

  • Personen, welche überprüfen ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
  • Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
  • Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
  • Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
  • Personen, welche u.a. bei Fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
  • Personen, welche identifizierte Luftfracht verpacken
  • Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
  • Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.

 

17.12.2013 – Lernzielkontrolle

Das Luftfahrt-Bundesamt hat für bestimmte Personengruppen Vorgaben für eine Lernzielkontrolle bekanntgegeben.

Der Erlass des Bundesministeriums des Inneren zur Einführung des Modulsystems vom 31. Oktober 2013 legt in Ziffer 7 fest, dass für bestimmte Schulungen nach Ziffer 11.2 der VO (EU) Nr. 185/2010 die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung einschließlich einer Lernzielkontrolle nachzuweisen ist. Über den Inhalt und den Umfang der Lernzielkontrolle entscheidet die zuständige Behörde.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat nunmehr für seinen Zuständigkeitsbereich für die Personengruppen 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 sowie 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs des VO (EU) Nr. 185/2010 einen Leitfaden zum Thema “Lernzielkontrollen” erstellt.

Unter folgendem Link können Sie die Vorgaben einsehen:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/Formulare/S/Schulung/Lernzielkontrolle_Leitfaden.html?nn=23264

 

12.12.2013 – ACC3 – Independent Validator

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir unser Produktangebot erweitern und künftig auch bei der Validierung von Luftfahrtunternehmen, Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versendern im Drittland unterstützen.

Im August 2011 wurden durch die Europäische Union neue Verordnungen verabschiedet, die die Sicherheit eingehender Luftfracht und Post aus Drittstaaten gewährleisten. Diese schreiben vor, dass Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht und Post aus Drittstaaten in die EU verbringen, sich als “Air Cargo or Mail Carrier operating into the Union from a Third Country Airport” (ACC 3) registrieren lassen müssen.

Davon ist unter Umständen die gesamte Abfertigungskette im Drittland (sichere Lieferkette), z.B. der Handlingsagent, der Luftfrachtspediteur und auch der bekannte Versender betroffen.

Bis zum 1. Juli 2014 muss an den betreffenden Drittstaaten-Flughäfen eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen unabhängigen Validierungsprüfer stattgefunden haben. Die Anerkennung erfolgt durch die öffentliche Behörde und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Sollte die Zulassung bis zum Stichtag versäumt werden, bedeutet das die Aberkennung des Status als ACC3 und damit das Recht, Luftfracht in oder durch die EU zu transportieren (z.B. zwecks Transfer oder Transit).

 

12.12.2013 – Höherwertigkeit von Schulungen

Jeder Mitarbeiter ist entsprechend der Personengruppe des Kapitels 11.2 des Anhangs der VO (EU) Nr.185/2010 zu schulen, deren Tätigkeiten er ausführt.

Eine „Höherwertigkeit” von Schulungen gibt es nicht.

Das bedeutet: grundsätzlich verfolgt jede Schulung einer Personengruppe eine bestimmte Zielrichtung, so dass eine automatische Anerkennung einer bereits erworbenen Schulung für eine andere Personengruppe ohne weitere „Aufbauschulung” nicht möglich ist.

Einzige Ausnahme bildet die Schulung gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010: Die Schulungsinhalte für die Personen, die eine „Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins” benötigen, finden sich gleichermaßen in den Schulungsinhalten für die Personengruppen der Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 wieder. Eine bereits erworbene Qualifikation nach den Kapiteln 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 deckt somit eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ab. Eine individuelle Anerkennung muss daher für diese Schulung nicht erfolgen.

Das mit Wirkung vom 01. November 2013 in Kraft getretene Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen gemäß Kapitel 11.2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 berücksichtigt mögliche Tätigkeitsüberschneidungen in Form von „Umschulungsmodulen”.

Durch die Verwendung von „Umschulungsmodulen” kann eine Doppelschulung bei gleich gelagerten Schulungsinhalten vermieden werden. Allerdings können nur dann Qualifikationen durch Umschulungen erworben werden, wenn im Modulsystem auch ein entsprechendes Umschulungsmodul hinterlegt ist. Eigene Umschulungsmodule sind nicht zu erstellen.

Sofern kein Umschulungsmodul von einer Personengruppe für eine andere Personengruppe vorgesehen ist, sind die Inhalte beider Personengruppen vollumfänglich durch einen zugelassenen Ausbilder zu vermitteln, wenn der betreffende Mitarbeiter die Tätigkeiten mehrerer Personengruppen ausführt (z.B. gemäß der Kapitel 11.2.6 und 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010).

Auch in diesen Fällen gibt es keine „Höherwertigkeit” von Schulungen.

 

12.12.2013 – Personal, nach Kap. 11.2.3.9. der VO (EU) Nr.185/2010

Personal nach Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 wurde nach dem System der Musterlehrpläne bislang in Abhängigkeit von der Tätigkeit mit 4 Unterrichtseinheiten (UE) oder mit 11 UE geschult.

Sollten durch dieses Personal „Sicherheitskontrollen” durchgeführt werden, war bislang ein Schulungsumfang in Höhe von 11 UE notwendig. Bei bloßem „Zugang” zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost waren 4 UE vorgesehen.

Gemäß Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 31. Oktober 2013 behalten alle bisher erworbenen, behördlich anerkannten nachweisbaren Qualifikationen gemäß Nummer 11.2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ihre Gültigkeit (Vertrauensschutz).

Durch Inkraftsetzung der VO (EU) Nr. 1116/2013 mit Wirkung vom 29. November 2013 wird das Personal, das reinen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost hat, aus dem Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 herausgelöst und ist stattdessen künftig einer „Allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins” gemäß Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 zu unterziehen.

Folglich ist zu regeln, inwieweit das Personal, das nach dem bisherigen Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 mit einem Stundenansatz von 4 UE (Zugang) geschult wurde, Vertrauensschutz für das neue Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (Sicherheitskontrollen) genießen kann.

Daher wurde festgelegt:

Das Personal, das nach dem bisherigen Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 mit 4 UE geschult wurde, erhält nach dem Modulsystem Vertrauensschutz, sowohl für das neu definierte Kapitel 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (Sicherheitskontrollen), als auch für das neue Kapitel 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 (Zugang).

 

28.11.2013 – Geschäftlicher Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt hat ganz aktuell darauf aufmerksam gemacht, dass der Geschäftliche Versender im Sinne der VO (EG) 300/2008 ebenfalls als Stelle anzusehen ist und gemäß Artikel 14 der Verordnung ein Sicherheitsprogramm aufzustellen und fortzuentwickeln hat. Damit wird das Verfahren für Geschäftliche Versender weiter verschärft bzw. konkretisiert, nachdem zuletzt bekannt wurde, dass auch ein Geschäftlicher Versender mindestens 1 Person benennen muss, welche eine Schulung gem. 11.2.2. i.v.m. 11.2.5. der VO (EU) 185/2010 absolviert hat.

Den Link zu dem Artikel finden Sie hier:

http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Reglementierter_Beauftragter/RegB_Newsletter/Newsletter/News_27_11_2013.html?nn=21510

Den Link zum Musterprogramm für Geschäftliche Versender hier:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/S/Reglementierter_Beauftragter/Sicherheitsprogramm_geschaeftlicher_Versender.html?nn=21510

 

22.11.2013 – Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Das Luftfahrt-Bundesamt hat die Meldung vom 13.09.2013 über die neuen Einstellkriterien zum 01.10.2013 von der Internetseite entfernt und diese wieder aktualisiert. Ab 12.02.2013 (Berichtigung der deutschen Fassung der VO (EU) Nr. 185/2010) müssen darüber hinaus alle Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und sonstigen Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre im Lebenslauf dargelegt und nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass im Rahmen einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung der Lebenslauf der betreffenden Person von dieser lückenlos erklärt werden muss. Die Angaben des Überprüften müssen durch das einmalige Vorlegen eines schriftlichen
Nachweises (z.B. Arbeitszeugnis) bestätigt werden. Bei selbstständigen Tätigkeiten kann als Nachweis beispielsweise ein Handelsregisterauszug oder ein Gewerbeschein vorgelegt werden. Eine Aufbewahrung von Kopien dieser Nachweise
ist nicht gefordert.

Interessanterweise wird nicht mehr der 01.10.2013 als Datum der Umstellung genannt, sondern dies muss jetzt rückwirkend ab dem 12.02.2013 für Ihre Mitarbeiter gemacht werden.

Wie dies in der Praxis bei z.B. ausländischen Mitbürgern umgesetzt wird, bleibt ein spannender Punkt.

 

22.11.2013 – 11.2.7. beim Bekannten Versender

Durch die neue Verordnung VO (EU) Nr.1116/2013 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 müssen Sie nachweisen, dass das alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer,
Fahrer) mit Zugang zu Luftfracht/Luftpost in Fragen des Sicherheitsbewusstseins entsprechend geschult wurden. Die Schulung muss gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010
erfolgen.

22.11.2013 – Personal, das andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführt

Aufgrund der erhöhten Nachfrage und der damit verbundenen Verwirrung bzgl. der Schulung für Personal, das andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführt (Anderes Sicherheitspersonal bei Fracht und Post), möchten wir dies kurz nochmal erläutern.

Die Schulung für Personal, das andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführt, gibt es nicht erst seit der Umstellung auf das Modularsystem. Bereits vor der Umstellung konnte ein Schulungsprogramm beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht werden. Hierzu gab es auch einen Musterlehrplan vom BMI.

Diesen Musterlehrplan können Sie auf folgendem Link immer noch auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts einsehen:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/Formulare/S/Schulung/MLP_11239_112310.html?nn=23264

Nach dem damaligen Musterlehrplan musste diese Schulung über 11 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Mit der Umstellung auf das Modularsystem werden aber jetzt 7 Unterrichtseinheiten gefordert.

Unser Onlineschulungsprogramm richtet sich noch nach dem alten Musterlehrplan. Diese Schulung ist vom Luftfahrt-Bundesamt auch anerkannt (LBA/00650/11239/27062013) und bis Ende Januar gültig. Danach müssen sich alle Onlineschulungen nach dem neuen Modularsystem richten und vom LBA erneut anerkannt werden. Dementsprechend können Sie auch jetzt unbesorgt die Schulung bei uns online durchführen und müssen nicht bis Ende
Januar warten.

Auf die Frage, wer unter die Personengruppe Sicherheitskontrollen fällt und ob es zu einer möglichen Nachschulung Ihres bereits geschultem Personals kommt, wird sich das Luftfahrt-Bundesamt noch äußern. Aktuell sind alle Mitarbeiter nach dem Musterlehrplan „Personal, das Zugang zu identifizierbarer Luftfracht hat“ geschult.

 

11.11.2013 – Schulung nach Kap. 11.2.3.9. der VO (EU) Nr. 185/2010

“Personen, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben” ist nach der neuen Änderungsverordnung VO (EU) Nr. 1116/2013 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 in Kap. 11.2.3.9. entfallen.

Die Definition nach Kap. 11.2.3.9. der VO (EU) Nr. 185/2010 wurde geändert in “die Schulung von Personen, die bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen”.

Diese Personengruppe nach Kap. 11.2.3.9. wird nach dem neuen Modularsystem vom Luftfahrt-Bundesamt auch als “Anderes Sicherheitspersonal bei Fracht und Post” definiert.

Das Luftfahrt-Bundesamt wird hierbei noch weitere Informationen an der Informationsveranstaltung am 20. und 21. November 2013 vermitteln.

Achtung: Wir bieten Ihnen bereits jetzt eine Onlinelösung für diese Schulung an. Diese richtet sich nach dem Musterlehrplan vom BMI für “Personal, das andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführt” über 11 Unterrichtseinheiten und wurde bereits vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen. Dementsprechend können Sie unbesorgt bei uns ab dem 12.11.2013 unter www.wbt-luftsicherheit.de weiterschulen.

 

11.11.2013 – Frachtkontrollen

Durch die neue Verordnung VO (EU) Nr. 1116/2013 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 dürfen Personen, die Fracht mit Röntgengeräten oder EDS kontrollieren, nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Röntgenbilder prüfen. Sie müssen anschließend zunächst 10 Minuten aussetzen.

 

08.11.2013 – Modularsystem: Inkrafttreten des Modularsystems

Im Rahmen der nationalen Umsetzung der Vorgaben der VO (EU) Nr.185/2010 wurde mit Wirkung vom 01. November 2013 ein Modulsystem zur Durchführung von Luftsicherheitsschulungen gemäß Kapitel 11 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 in Kraft gesetzt. Das bisherige Zulassungsverfahren, wonach alle Schulungsinhalte vor Durchführung einer entsprechenden Luftsicherheitsschulung von der zuständigen Behörde unter Vergabe einer Zulassungsnummer zu genehmigen waren, wird durch die Einführung des Modulsystems abgelöst. Die für die Genehmigung individueller Schulungsprogramme zur Verfügung gestellten Musterlehrpläne sind ab sofort nicht mehr zur Erstellung von Schulungsprogrammen zu verwenden; mit Ablauf des 31. Januar 2014 verlieren sie ihre Gültigkeit.

Neue Schulungsprogramme bzw. Revisionen bereits genehmigter Schulungsprogramme sind ab sofort ausschließlich auf Grundlage des Modulsystems zu erstellen.
Individuelle Zulassungen erfolgen künftig nur noch für computer- und webbasierte Schulungsprogramme.

Das Modulsystem erfasst nur den Bereich der „Erstschulungen“. Für Fortbildungen und Auffrischungsschulungen gelten auch weiterhin die grundsätzlichen Vorgaben des Kapitels 11.4 der VO (EU) Nr. 185/2010 in Verbindung mit den diesbezüglichen nationalen Bestimmungen.

Bei der Erstellung von Schulungsprogrammen und für die Durchführung von Luftsicherheitsschulungen ist der Inkraftsetzungserlass des Bundesministeriums des Innern vom 31. Oktober 2013 – Az B3-50011/48#8 zu beachten.

Mit diesem Erlass werden auch die notwendigen Übergangsregelungen in Kraft gesetzt.
Nachfolgend können
· das Modulsystem
· das dazugehörige Handbuch sowie
· der Inkraftsetzungserlass des Bundesministeriums des Innern

heruntergeladen werden.

Die mit der Inkraftsetzung des Modulsystems zu verwendenden Schulungsbescheinigungen werden nicht frei zugänglich bereitgestellt. Alle zugelassenen Ausbilder erhalten eine gesonderte Information zur Einführung des Modulsystems; in dem Zusammenhang werden auch die Schulungsbescheinigungen übersandt.

Nähere Informationen zur Einführung und Handhabung des Modulsystems bietet das Referat S 2 des Luftfahrt-Bundesamtes allen durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Ausbildern in einer Informationsveranstaltung am 20. und 21. November 2013 an.
Alle behördlich zugelassenen „Stellen“ der sicheren Lieferkette und die Luftfahrtunternehmen werden darüber hinaus in Kürze ein gesondertes Informationsschreiben mit Hinweisen für die Schulung der vor Ort eingesetzten Personengruppen erhalten.

 

08.11.2013 – Einstellungskriterien Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Das Luftfahrt-Bundesamt hat die Meldung vom 13.09.2013 über die neuen Einstellkriterien zum 01.10.2013 von der Internetseite entfernt. Aktuell bestehen noch Unstimmigkeiten bezüglich der Erfassung über jedes Beschäftigungsverhältnis sowie über jede Aus- und Weiterbildung anhand eines schriftlichen Nachweises.

 

30.09.2013 – Geschäftlicher Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt hat bekannt gegeben, dass bei einem geschäftlichen Versender mindestens eine Person zu benennen ist, die für die Anwendung der Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist (Anlage 6-D der VO (EU) Nr. 185/2010).

Dieser sogenannte „zuständige Beauftragte“ ist – ebenso wie das Sicherheitspersonal bei den anderen „Stellen“ im Sinne der sicheren Lieferkette, das für die Sicherheit in einem Unternehmen zuständig ist – auf Grundlage der VO (EU) Nr. 185/2010 Anhang Kapitel 11.2.2 i.V.m Kapitel 11.2.5 zu schulen. Die Rechtslage hat sich diesbezüglich nicht geändert. Die Anwendung der Verordnung wurde von der EU-Kommission zwischenzeitlich jedoch konkretisiert.
Alle zuständigen Beauftragten bei geschäftlichen Versendern sind daher im Sinne der Vorschrift zu schulen.

Der Mindest-Stundenansatz für die Schulung des Sicherheitspersonals, das bei Beteiligten der sicheren Lieferkette die allgemeine Verantwortung dafür trägt, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung den allgemeinen Vorschriften entspricht, beträgt nach derzeitiger Rechtslage 35 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.

Die Übergangsfrist für die Durchführung der Schulungen im Sinne der VO (EU) Nr. 185/2010 von „zuständigen Beauftragten“ bei geschäftlichen Versendern wird bis zum 31. März 2014 festgelegt.

 

13.09.2013 – Neue Zugangsdaten beim Reglementierten Beauftragten

Ab dem  01.11.2013 wird das jeweilige Passwort für den Zugang zum geschützten Bereich für reglementierte Beauftragte auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes geändert.

 

13.09.2013 – Lücken im Lebenslauf

Wird die beschäftigungsbezogene Überprüfung durchgeführt, so müssen alle Lücken im Lebenslauf von der einzustellenden Person gegenüber dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender erklärt werden. Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Erklärungen ist von der einzustellenden Person ein schriftlicher Nachweis zu fordern.

Eine Ausnahme hiervon stellen Reisen dar, für die keine Nachweise (Tickets, Hotelrechnungen,…) mehr vorhanden sind. In solchen Fällen sind im Einstellungsgespräch gezielte Fragen zu der Reise zu stellen und ein Vermerk über die Aussagen der einzustellenden Person anzufertigen. Dieser ist aufzubewahren.

Werden im Rahmen der Einstellung Lücken von mehr als 28 Tage festgestellt, muss für diesen Zeitraum nur ein schriftlicher Nachweis eingefordert werden, wenn Zweifel bestehen.

 

13.09.2013 – Beschäftigungsverhältnisse

Ab dem 1.Oktober 2013 muss über jedes Beschäftigungsverhältnis sowie über jede Aus- und Weiterbildung ein schriftlicher Nachweis vorliegen. Dies gilt ebenso im Falle einer selbstständigen Tätigkeit. Als Nachweis kann zum Beispiel ein Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein vorgelegt werden.

Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für bereits eingestellte und beschäftigungsbezogen überprüfte Personen.

 

13.09.2013 – Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Bislang mussten Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht die bei einem reglementierten Beauftragten beschäftigt sind, der bereits vor dem 29.04.2010 zugelassen wurde, keine  Sicherheitsüberprüfung nachweisen, wenn Sie bereits vor dem 29.04.2010 eingestellt wurden.

Unter Einstellung ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem eine Person im Sicherheitsbereich eingesetzt wird. Ist eine Person bereits vor dem 29.04.2010 im Unternehmen beschäftigt, hat aber erst nach dem 28.04.2010 Zugang zu identifizierbarer Luftfracht erhalten, hat diese Person zumindest eine beschäftigungsbezogene Überprüfung nachzuweisen. Bestand der Zugang zum Sicherheitsbereich bereits vor dem 29.04.2010 wird keine Sicherheitsüberprüfung benötigt. Dies gilt nur für Unternehmen, die bereits vor dem 29.04.2010 den Status eines reglementierten Beauftragten innehatten.

Diese Auslegung ist ab sofort zu beachten. Während einer Übergangsphase bis zum 1. Januar 2014 besteht für alle reglementierten Beauftragten die Gelegenheit, ihre Sicherheitsüberprüfung entsprechend zu aktualisieren.Gegebenenfalls ist dazu Personal, welches nach bisheriger Regelung keine beschäftigungsbezogene Überprüfung/Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigte, nachträglich zu überprüfen.

 

06.09.2013 – Alarmplan bei dokumentarisch tätigen reglementierten Beauftragten

Das LBA hat bekannt gegeben, dass ein reglementierter Beauftragter, der rein dokumentarisch tätig ist, keinen Notfallplan gemäß Kapitel 10 des LFSPbenötigt.

 

26.07.2013 – Statusvergabe auf dem AWB

Bitte beachten Sie, dass der Status „SPX by Kontrollverfahren“ erst nach der durchgeführten Kontrolle vergeben werden kann. Leider stellen wir immer wieder fest, dass dies nicht beachtet wird.
Auch hinsichtlich der Statusvergabe „SPX by KC“ achtet das Luftfahrt-Bundesamt, ob der Abholauftrag und der Annahmeschein vom jeweiligen Reglementierten Beauftragten Lager in Ihrer Dokumentation geführt wird. Erst nach Überprüfung mit dem Annahmeschein und der Überprüfung mit dem Abholschein im Vergleich mit der EU-Datenbank, kann die Sendung als sicher für Passagier- und Frachtflugzeuge eingestuft werden.
Bitte beachten Sie, dass der Annahmeschein komplett ausgefüllt werden muss. Falls bspw. die Identitätsprüfung des Anlieferers fehlt, kann die Sendung vom AWB-Ersteller nicht sicher eingestuft werden.

 

26.07.2013 – Bestandsschutz beim Reglementierten Beauftragten

Nach mehreren unterschiedlichen Aussagen, bestätigt das Luftfahrt-Bundesamt in der neuen Anleitung zur Erstellung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms, dass bei Personal von reglementierten Beauftragten, welche bereits vor dem 29.04.2010 über eine Zulassung verfügten, eine Bestandsschutzregelung angewandt werden kann. Diese ist ausschließlich für Personal, welches bereits vor dem 29.04.2010 im Unternehmen im Bereich „Luftfracht“ angestellt war, anzuwenden, soweit die betroffenen Personen aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht zwingend über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Abs.1 LuftSiG verfügen müssen.
Dementsprechend muss bei einer Wiederholungsschulung für Personal nach Kap. 11.2.3.9., das vor dem 29.04.2010 eingestellt wurde, keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG oder keine beschäftigungsbezogene Überprüfung nach Kap. 11.1.4. der VO (EU) Nr. 185/2010 durchgeführt werden.

 

26.07.2013 – Frachtdokumente für Fracht mit hohem Risiko

Wir weisen nochmal darauf hin, dass Fracht mit hohem Risiko durch eine zusätzliche Kontrollmaßnahme überprüft werden muss.
Bereits kontrollierte Fracht wird folgender Status vergeben:

 

SHR by „Kontrollverfahren 1“ and „Kontrollverfahren 2“, DE/RA/(eigene Zulassungsnummer), Name, Datum, Uhrzeit für die Vergabe des Status

 

oder

 

SHR by „Kontrollverfahren 1“ and „Kontrollverfahren 2“, DE/RA/(Zulassungsnummer des Reglementierten Beauftragten, der die Kontrolle durchgeführt hat) accepted by (eigene Zulassungsnummer), Name, Datum, Uhrzeit für die Vergabe des Status.

 

26.07.2013 – Benennung Geschäftlicher Versender

Bei einem unserer Audits mit dem Luftfahrt-Bundesamt wurden wir darauf hingewiesen, dass für die Benennung des Geschäftlichen Versenders auch gewährleistet werden muss, ob der künftige Geschäftliche Versender die Voraussetzungen der Luftsicherheitsanweisungen auch tatsächlich in der Praxis erfüllt. Dies kann bspw. durch einen Vorortbesuch des Reglementierten Beauftragten erfolgen.

Es wurde auch damit gedroht, dass der Reglementierte Beauftragten Status entzogen werden kann, falls dies nicht erfolgt.

Das LBA hat darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt in den nächsten Wochen genauer geprüft wird. Zudem wird überlegt, ob der Geschäftliche Versender ein Sicherheitsprogramm führen muss und ob die verantwortliche Person geschult werden muss.

Bitte fragen Sie nicht nach der rechtlichen Grundlage.

 

10.06.2013 – Revisionierung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms beim Reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt eine neue Version der „Anleitung zur Erstellung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms“ zur Verfügung gestellt. Die Anpassungen in Ihrem Sicherheitsprogramm müssen bis zum 05.07.2013 umgesetzt sein. Wir werden dies natürlich für unsere Kunden übernehmen und Ihnen in den nächsten Wochen Ihre neue Version zukommen lassen.

 

10.05.2013 – Informationsveranstaltung Bekannter Versender und Reglementierter Beauftragter

Die aktuellen Regelungen haben zu diversen Veränderungen in der Praxis geführt und können bei fehlender Beachtung zu erheblichen Konsequenzen und zukünftig zu Bußgeldern führen. Daher möchten wir Sie gerne über unsere inzwischen 8. Come-Together-Kundentagung informieren, bei der diese Themen behandelt werden. Zusätzlich werden neben dem anerkannten Auffrischungsprogramm auch Referenten aus der Praxis eingeladen.

Ein wesentlicher Punkt dieser Veranstaltung ist der Ablauf der Bekannten Versender-Sicherheitserklärung. Die bisherigen Sicherheitserklärungen, die zum 28.04.2010 vom Reglementierten Beauftragten anerkannt wurden, sind zum 29.04.2013 abgelaufen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bereits ca. 1.900 bekannte Versender-Standorte zugelassen. Doch wie sieht es mit den anderen Unternehmen aus, die seit diesem Tag als unsicher gelten? Es ist interessant zu wissen, welche Kontrollmöglichkeiten es gibt und wie die Variante Geschäftlicher Versender in Deutschland angenommen wird. Für dieses Thema ist der Sicherheitsbeauftragte der TNT Express GmbH, Josef Borgmeier, eingeladen, der uns wichtige Beispiele aus der Praxis aufzeigen wird.

Hinsichtlich der Verantwortung und Haftung des Sicherheitsbeauftragten gibt das deutsche Luftsicherheitsgesetz keine Antwort. Das neue Luftsicherheitsgesetz sowie ein Bußgeldkatalog werden wahrscheinlich erst im nächsten Jahr auf uns zu kommen. Nichtsdestotrotz stellen wir uns die Frage, mit welchen Konsequenzen der Sicherheitsbeauftragte rechnen muss, falls etwas passiert. Hierzu haben wir den Rechtsanwalt Herrn Axel Salzmann von KRAVAG-LOGISTIC eingeladen, der uns mehr zu diesem Thema erzählen wird.

Zusätzlich haben wir Herrn Bernd Pickahn vom Luftfahrt-Bundesamt eingeladen. Herr Pickahn wird uns über die Praxis bei der Zertifizierung des Bekannten Versenders berichten.

Neben den genannten Themen sind natürlich auch andere Punkte zu besprechen, wie zum Beispiel die aktuell eingesetzten Kontrollverfahren für Luftfracht, die nach den Paketbomben aus dem Jemen eingeführt wurden. Sogenannte SHR Fracht oder generelle Schulungsvoraussetzungen für anerkannte Trainer sowie die 11 Stunden Schulung für das Personal, das andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführt.

Wie mit den neuen Pflichten und Verantwortungen in der Praxis umgegangen wird, ist klarer Schwerpunkt unserer Veranstaltung.

Sichern Sie sich einen Wissensvorsprung, mit dem Sie sich bei Ihren Kunden profilieren können!

Das Programm und Anmeldeformular finden Sie unter http://www.twsschulung.de/termine/.

 

26.03.2013 – Onlineschulung 11.2.3.9. und 11.2.7. der VO (EU) Nr. 185/2010 in Englisch

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir unsere Onlineschulungsprogramme für Personal nach Kapitel 11.2.3.9. und 11.2.7. der VO (EU) Nr. 185/2010 auch in Englisch anbieten.

Unsere Onlineschulungen sind vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen. Profitieren auch Sie davon schnell, günstig und bequem die benötigten Schu­lungen in der sicheren Lieferkette zu absolvieren. Flexibel und ohne Zeitdruck lernen Sie in Ihrem persönlichen Tempo.

 

06.03.2013 – Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders noch bis 28.04.2013

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 189/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Regelung für bekannte Versender wurde die Übergangsfrist für bekannte Versender bis zum 28. April 2013 angepasst. Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass die gezeichneten Sicherheitserklärungen des bekannten Versenders bis zu diesem Tag ihre Gültigkeit behalten.

 

05.03.2013 – Erneute Zertifizierung bei Luftsicherheitskontrollkräften

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß Nummer 11.3.1 des Anhangs der Verordnung (VO )(EU) 185/2010 bei Luftsicherheitskontrollkräften, die Röntgen- oder EDS -Ausrüstungen im Sinne der Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 bedienen, eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich ist. Ohne diese vorgeschriebene erneute Zertifizierung dürfen die jeweiligen Luftsicherheitskontrollkräfte nicht für die Kontrolle von Luftfrachtsendungen eingesetzt werden. Eine Ausnahmeregelung besteht nicht. Die Verantwortung dafür, dass die eingesetzten Luftsicherheitskontrollkräfte jederzeit die Vorgaben der Verordnung (VO) (EU) 185/2010 erfüllen, trägt allein der sie einsetzende reglementierte Beauftragte. Dies gilt auch dann, wenn er sich eines externen Dienstleisters zur Gestellung von Personal zur Durchführung der Kontrollen bedient.

 

05.03.2013 – Kontrolldienstleistungsvertrag bei Reglementierten Beauftragten

Bei einem LBA-Audit wurde uns mündlich mitgeteilt, dass der Reglementierte Beauftrage keinen Kontrolldienstleistungsvertrag mehr vorlegen muss. Diese Regelung wird in Kürze noch veröffentlicht.

 

05.03.2013 – 11.2.7. oder 11.2.3.9. bei EU-Transporteurserklärung

Bei einem Audit wurden wir darauf hingewiesen, dass die Schulung nach Kap. 11.2.7. VO (EU) Nr. 173/2012 beim Fahrer eines Transporteurs mit EU-Transporteurserklärung nur ausreicht, wenn der Fahrer ausschließlich „befördert“. Sobald andere Leistung hinzukommen, wie z.B. das Labeln der Luftfrachtsendungen nach Abholung beim Bekannten Versender oder das Umverpacken, wird eine 11.2.3.9. Schulung benötigt.

 

26.02.2013 – Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Mi Berichtigung der VO (EU) Nr. 185/2010 vom 12.02.2013 hat sich die beschäftigungsbezogene Überprüfung geändert:
Anstatt „die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre“ muss es heißen „die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.“

 

15.02.2013 – Bekannter Versender Sicherheitserklärungen

Wie die Deutsche Verkehrs-Zeitung (DVZ) in der aktuellen Ausgabe vom 15.02.2013 berichtet, ist die Entscheidung bezüglich einer Terminverschiebung der Übergangsregelung für Bekannte Versender gefallen. Das neue Datum heißt 29.04.2013. Somit behalten die Sicherheitserklärungen der Bekannten Versender noch bis 28.04.2013 ihre Gültigkeit.

Allerdings bedarf es für die rechtswirksame Inkrafttretung noch der Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung sowie der Veröffentlichen im Amtsblatt.

Damit reagierte Brüssel auf einen Antrag des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, welche eine einheitliche Regelung der EU-Mitgliedsstaaten forderte. In anderen Ländern der Europäischen Union kam es zu einer fehlerhaften Berechnung der Übergansfrist.

 

15.02.2013 – 75 % der Luftfracht aus Deutschland künftig unsicher

Aktuell gibt es rund 1100 zertifizierte Bekannte Versender in der Bundesrepublik. Nach Aussagen des LBA-Managers Marco Jentsch umfasst das ungefähr 25% aller Luftfracht. Demzufolge wären nach heutigem Stand dreiviertel aller Exportsendungen unsicher und müssen entsprechend kontrolliert werden.

 

15.02.2013 – Doppelzulassung als Reglementierter Beauftragter und Bekannter Versender möglich

Wie das Luftfahrt-Bundesamt auf ihrer Internetseite (www.lba.de) jetzt veröffentlich hat, ist es ab sofort möglich für ein und dieselbe Firma sowohl eine Zulassung als Bekannter Versender sowie auch als Reglementierter Beauftragter zu erhalten. Allerdings ist dies nicht ohne Einschränkungen durchführbar.

Es gilt dabei Folgendes zu beachten:

  • Es müssen unabhängige Sicherheitsbeauftragte für das jeweilige Sicherheitsprogramm benannt werden. Außerdem müssen die Prozesse ganz klar voneinander abgegrenzt sein.
  • Eine Übergabe der Sendung des BV an die eigene RegB Abteilung als „sicher“ ist nicht möglich. Auch nicht durch eine Kontrolle wie z.B. SPX by X-Ray.
  • Der Bekannte Versender muss mit einem externen Reglementierten Beauftragten zusammenarbeiten, um den Sicherheitsstaut SPX zu erlangen bzw. zu behalten.
  • Die RegB Abteilung einer solchen Firma darf ausschließlich Sendungen von externen BVs als sicher behandeln.
  • Für beide Zulassungen müssen jeweils eigene Sicherheitsprogramme erstellt werden und bei den jeweiligen Referaten des LBA eingereicht werden.

weitere Informationen sehen Sie auch die Homepage des LBA:

http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Bekannte_Versender/Bekannter_Versender_node.html

 

15.02.2013 – Schulung nach Kap. 11.2.3.9. – Anerkennung durch Flughäfen

Bereits in unserem letzten Newsletter vom 04.02.2013 haben wir darüber berichtet, dass die Flughäfen mittlerweile die Schulungen gem. Kapitel 11.2.3.9. der VO (EU) Nr. 185/2010 akzeptieren. Hierzu ist allerdings z.B. am Flughafen Köln/Bonn die Ergänzung des Geb.-Datums auf dem Zertifikat notwendig. Sollten Sie ein bestehendes Zertifikat von uns besitzen und eine Ergänzung wünschen, werden wir Ihnen diese selbstverständlich ausstellen.

Darüber hinaus gilt die praktische Einweisung vor Ort hiervon unabhängig. Diese müssen Sie weiterhin mit dem jeweiligen Flughafen absprechen und vor Ort durchführen.

 

15.02.2013 – Sprengstoff-Spürhunde

In letzter Zeit auch immer häufiger ein Thema ist die Zulassung von Sprengstoff-Spürhunden als Kontrollmittel für Frachtkontrollen in Deutschland. Derzeit gibt es noch keine endgültige Zulassung hierfür. Aber das Luftfahrt-Bundesamt arbeitet mit entsprechender Energie daran, dies zügig zu ändern. Eine Zulassung stellt allerdings alle Beteiligten vor einige Herausforderungen. Die Anforderungen sowohl an die Hunde selbst, als auch die entsprechenden Hundeführer sind recht hoch. Weiterhin muss das Zusammenspiel zwischen Hund und seinem Hundeführer perfekt sein um den größtmöglichen Effekt zu erhalten.

Wir halten Sie hierbei weiterhin auf dem Laufenden, sobald sich etwas Neues ergibt.

 

04.02.2013 – Meldung von Änderungen

Um die Meldefristen der Anlage 6-A des Anhanges der VO (EU) Nr. 185/2010 (Verpflichtungserklärung – reglementierter Beauftragter) einzuhalten ist zu beachten, dass die jeweiligen Änderungen in gesondertem Schreiben gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt anzuzeigen sind. Die Einreichung des geänderten Luftfracht-Sicherheitsprogramms (LFSP) allein ist nicht ausreichend.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass folgende Änderungen genehmigungspflichtig sind und vor Genehmigungserteilung einer Vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt bedürfen:

–       Neue Kontrollverfahren

–       Austausch von Kontrolltechnik

–       Inbetriebnahme weiterer Kontrolltechnik (z. B. weiteres Röntgengerät)

–       Standorterweiterungen

–       Wechsel des Standortes

Aufgrund der erforderlichen Vor-Ort-Kontrolle sind die genannten Änderungen 3 Monate vor Beginn der geplanten Änderung schriftlich zu melden um eine termingerechte Bearbeitung zu ermöglichen.

 

31.01.2013 – Bekannter Versender Zertifizierungen

Das Luftfahrt-Bundesamt hat am 30. Januar 2013 die 1.000ste behördliche Zulassung zum bekannten Versender erteilt. Inzwischen sind mit Stand 31. Januar 2013 insgesamt 1.014 behördliche Zulassungen erteilt worden. Von den derzeit noch vorliegenden 601 Anträgen sind 412 auditierfähig. Das heißt in den kommenden Tagen und Wochen können weitere behördliche Zulassungen ausgesprochen werden.

 

21.12.2012 – Veranstaltung Bekannter Versender

Das LBA bietet am 07.02.2013 von 11.00 Uhr bis ca. 15.00 Uhr eine Informationsveranstaltung zum Thema “bekannte Versender” an.

Diese Veranstaltung findet in den Räumlichkeiten des LBA in der Hermann-Blenk-Straße 26 in Braunschweig statt.

Sie richtet sich an Herstellerunternehmen, die ihre Waren regelmäßig per Luftfracht versenden.

Themenschwerpunkte sind das „Zulassungsverfahren“ und „bVSP“. Ein bereits zugelassener bekannter Versender wird von seinen praktischen Erfahrungen berichten. Abschließend ist eine offene Fragerunde geplant, wobei bereits vorab darauf aufmerksam gemacht wird, dass an diesem Tag keine unternehmensspezifischen Detailfragen erörtern werden können.

Anmeldungen richten Sie bitte bis zum 31.01.2013 an folgende E-Mail-Adresse: Veranstaltung@LBA.de.

Die Eingangsbestätigungen werden erst nach Ablauf der Anmeldefrist versandt.

Geben Sie bitte bei Ihrer Anmeldung eine Ansprechperson mit E-Mail-Adresse sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen an.

 

18.12.2012 – Regelung zum Sicherheitsbeauftragten

Entsprechend den EU-Bestimmungen muss ein bekannter Versender für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person benennen, die für die Durchführung von Sicherheitskontrollen sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist (Sicherheitsbeauftragte).

Diese Person ist damit an diesem Standort verantwortlich für Fragen der Luftfrachtsicherheit und ist der direkte Ansprechpartner für das Luftfahrt-Bundesamt. Eine Person kann zum Beauftragten für die Sicherheit bestellt werden, wenn sie vorher eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz erfolgreich durchlaufen sowie eine entsprechende Schulung für Sicherheitspersonal absolviert hat.

Der Beauftragte für die Sicherheit muss nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem bekannten Versender stehen. Er muss jedoch in der Lage sein, seiner Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitskontrollen bei dem bekannten Versender nachzukommen. Daher muss zwingend gewährleistet werden, dass ein Sicherheitsbeauftragte oder ein geeigneter Vertreter im Bedarfsfall zeitnah vor Ort sein kann und mit entsprechenden Kompetenzen sowie Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des bekannten Versenders hinsichtlich der Fragen der Luftfrachtsicherheit ausgestattet sein.

Der Stellvertreter muss die genannten gesetzlichen Anforderungen ebenso wie der benannte Sicherheitsbeauftragte (Zuverlässigkeitsüberprüfung und Schulung) erfüllen.

 

18.12.2012 – Regelung BV an BV

Um für die zahlreichen unterschiedlichen industriellen Prozesse in Deutschland einen praktikablen Weg zu finden, hatte das LBA den Vorschlag gemacht, die sichere Lieferkette zu erweitern und künftig eine „sichere“ Übergabe von Luftfrachtsendungen von einem bekannten Versender an einen anderen bekannten Versender bzw. von einem reglementierten Beauftragten an einen bekannten Versender zuzulassen.

Dieser Vorschlag ist seitens der Vertreter der EU-Kommission nicht als vorschriftenkonform angesehen und abgelehnt worden. Das bedeutet, dass bekannte Versender Luftfrachtsendungen weiterhin ausschließlich an reglementierte Beauftragte „sicher“ übergeben können; das heißt, dass nur bei einer Übergabe von Luftfrachtsendungen an einen reglementierten Beauftragten eine weitere Kontrolle der Sendung nicht erforderlich ist.

Die EU-Kommission macht aber darauf aufmerksam, dass für deutsche Konzernunternehmen die Möglichkeit besteht sich sowohl als reglementierter Beauftragter und als bekannter Versender an unterschiedlichen Betriebstätten zuzulassen.

 

05.12.2012 -Alert Report der EU-Datenbank

Aufgrund der aktuellen Lage werden durch die EU-Datenbank E-Mails mit Hinweisen versendet, dass die Zulassung  abläuft sowie Zugangsdaten gesperrt werden.

Aus technischen Gründen ist die Eintragung einer Zulassungsdauer von mehr als 5 Jahren in der EU-Datenbank nicht möglich, so dass die Umstellung erst am Tag des Auslaufens des bisherigen Zulassungszeitraums erfolgt. Damit bleiben Ihre bisherigen Zugangsdaten bestehen. Die Bescheide mit den aktualisierten Angaben der Zulassung werden ca. 2 – 4 Wochen vorher versendet.

 

30.10.2012 – Überprüfungen nach §7 LuftSiG oder nach 11.1.4. der VO (EU) Nr. 185/2010 bei Reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt hat endgültig bestätigt, dass alle Mitarbeiter bei einem Reglementierten Beauftragten entweder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung nach Kap. 11.1.4. der VO (EU) Nr. 185/2010 oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG benötigen, sobald diese an einer 3 Stunden Schulung (4 Unterrichtseinheiten) nach Kap. 11.2.3.9. der VO (EU) Nr. 185/2010 teilnehmen.

So müssen Sie auch für Ihr aktuelles Bestandspersonal, das vor dem 29.04.2010 eingestellt wurde eine Überprüfung vornehmen, bevor diese geschult werden.

Die Regelung, dass eine Beschäftigungsbezogene Überprüfung erst für Personal, welches nach dem 29.04.2010 eingestellt wurden, gilt nur für bekannte Versender (Ausnahmeregelung); für alle restlichen Personen, die nach Kap. 11.2.3.9. geschult werden, gelten die Vorgaben aus 11.1.2. der

VO (EU) Nr. 185/2010.

 

10.09.2012 – Schulung nach Kap. 11.2.3.9. Der VO (EU) Nr. 185/2010 durch den Sicherheitsbeauftragten

Unternehmen, deren Sicherheitsbeauftragte, die intern schulen sollen, werden gebeten, die gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die Schulungsbescheinigung einzureichen.
Die intern schulenden Sicherheitsbeauftragten werden gelistet. Somit ist die korrekte Umsetzung der Schulungsverpflichtung bei dem Zulassungsaudit vor Ort jederzeit nachvollziehbar.
Die Inhaber von bisher ausgestellten Befähigungszeugnissen für Sicherheitsbeauftragte beim reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder reglementierten Lieferanten für Bordvorräte werden automatisch gelistet.

Wichtiger Hinweis:
Die interne Schulung von Personal – ohne Ausbilderzulassung – ist eine zeitlich beschränkte Interimslösung.
Die Schulung von Personal durch den Sicherheitsbeauftragten wird nur bis zur Festlegung der nationalen Schulungsvorgaben, maximal jedoch bis zum 31.03.2013 akzeptiert.

10.09.2012 – Wegfall des Befähigungszeugnisses

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2012 die Anwendbarkeit der Luftsicherheits-Schulungsverordnung auf die Beteiligten der sicheren Lieferkette verneint.
Mit Rechtsgültigkeit des obigen Urteils benötigen Sicherheitsbeauftragte beim reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder reglementierten Lieferanten für Bordvorräte kein Befähigungszeugnis nach § 20 Luftsicherheits-Schulungsverordnung, damit diese ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen.